Merkantiler Minderwert
Merkantiler Minderwert ist der verbleibende Marktwertverlust eines fachgerecht reparierten Fahrzeugs allein wegen seiner Eigenschaft als Unfallfahrzeug. Obwohl technisch keine Mängel mehr bestehen, zahlen Kaufinteressenten häufig weniger, weil verborgene Schäden oder spätere Nachteile befürchtet werden. Dieser wirtschaftliche Nachteil kann als eigener Sachschaden ersetzt verlangt werden. Seine Höhe hängt unter anderem von Fahrzeugalter, Laufleistung, Vorschäden, Schadensumfang, Reparaturart und Marktgängigkeit ab.
Rechtliche Einordnung
Der Anspruch folgt aus dem schadensrechtlichen Ausgleich nach §§ 249 ff. BGB. Die Höhe wird häufig sachverständig geschätzt und kann nach § 287 ZPO gerichtlich bestimmt werden.
Bedeutung und Abgrenzung
Der merkantile Minderwert ist vom technischen Minderwert zu unterscheiden. Letzterer beruht auf verbleibenden technischen oder optischen Beeinträchtigungen trotz Reparatur.
Beispiel
Ein drei Jahre altes, zuvor unfallfreies Fahrzeug erleidet einen erheblichen Karosserieschaden. Nach fachgerechter Reparatur ist es technisch einwandfrei, erzielt am Markt wegen der offenlegungspflichtigen Unfallhistorie aber einen geringeren Preis.
Häufige Fragen
Gibt es eine feste Berechnungsformel?
Nein. Verschiedene Modelle dienen nur als Orientierung; maßgeblich bleiben Fahrzeug und Markt im Einzelfall.
Ist der Minderwert nur beim Verkauf ersatzfähig?
Nein. Er entsteht grundsätzlich bereits durch die unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeugs.
Sind ältere Fahrzeuge ausgeschlossen?
Nicht automatisch. Alter und Laufleistung mindern häufig den Betrag, schließen einen Anspruch aber nicht generell aus.
Verwandte Begriffe und Quellen
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Betriebsgefahr, Mitverschulden und Kfz-Haftpflichtversicherung
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
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