Derogation nach Artikel 15 EMRK
Eine Derogation nach Artikel 15 EMRK ist die vorübergehende Abweichung eines Vertragsstaats von bestimmten Konventionspflichten während eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht. Maßnahmen dürfen nur so weit gehen, wie die Lage unbedingt erfordert, und müssen mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbar bleiben. Bestimmte Rechte sind ausgenommen. Der Staat muss den Generalsekretär des Europarats über Maßnahmen, Gründe und ihre Beendigung unterrichten; der EGMR kontrolliert die Voraussetzungen.
Strenge Grenzen im Notstand
Insbesondere das Folterverbot, das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft sowie das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip bleiben geschützt. Beim Recht auf Leben enthält Artikel 15 eine eng begrenzte Ausnahme für rechtmäßige Kriegshandlungen. Eine innerstaatliche Notstandserklärung ersetzt weder die Konventionsprüfung noch die erforderliche Unterrichtung.
Beispiel
Ein Staat verlängert während einer schweren Krise die mögliche Haft ohne richterliche Vorführung. Auch bei einer mitgeteilten Derogation muss er darlegen, warum genau diese Maßnahme unbedingt erforderlich ist. Folter kann er damit keinesfalls rechtfertigen.
FAQ
Setzt Artikel 15 die gesamte EMRK außer Kraft?
Nein. Er erlaubt nur begrenzte Abweichungen unter strengen Voraussetzungen.
Genügt eine wirtschaftliche Schwierigkeit?
Nicht automatisch. Erforderlich ist der qualifizierte öffentliche Notstand.
Kann der Betroffene trotzdem Beschwerde erheben?
Ja. Der EGMR kann Notstand, Umfang und Rechtmäßigkeit der Abweichung überprüfen.
Verwandte Begriffe
Notstand im Völkerrecht · Folterverbot · Recht auf Leben · Recht auf Freiheit und Sicherheit · EGMR-Urteil
Quellen und weiterführende Informationen
EGMR: Abweichungen im Notstand nach Artikel 15 · Allgemeine Informationen zur EMRK
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.