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Einstweilige Maßnahme nach Rule 39

Eine einstweilige Maßnahme nach Rule 39 ist eine dringende vorläufige Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Sie soll in außergewöhnlichen Fällen verhindern, dass vor der Entscheidung über eine Menschenrechtsbeschwerde ein unmittelbar drohender, nicht wiedergutzumachender Schaden eintritt. Rule 39 der Verfahrensordnung des EGMR wird besonders bei Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit angewandt, etwa im Zusammenhang mit Abschiebung, Auslieferung oder Haftbedingungen.

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine unmittelbare Gefahr eines irreparablen Schadens. Der Antrag muss dringend, vollständig und durch aussagekräftige Unterlagen belegt sein. Eine einstweilige Maßnahme ist kein allgemeiner vorläufiger Rechtsschutz gegen jede belastende Entscheidung.

Wirkung

Der EGMR kann dem betroffenen Staat vorläufig ein bestimmtes Verhalten nahelegen, typischerweise das Unterlassen einer Abschiebung bis zur weiteren Prüfung. Vertragsstaaten müssen eine angeordnete Maßnahme beachten.

Beispiel

Einem Beschwerdeführer droht kurzfristig die Abschiebung in einen Staat, in dem konkrete Foltergefahr besteht. Er kann beim EGMR eine einstweilige Maßnahme beantragen, um die Abschiebung vorläufig auszusetzen.

Häufige Fragen

Ersetzt Rule 39 die Individualbeschwerde?

Nein. Die Maßnahme sichert nur vorläufig; die zugrunde liegende Beschwerde muss gesondert verfolgt werden.

Wird jeder Eilantrag angenommen?

Nein. Rule 39 ist auf außergewöhnliche Fälle mit unmittelbar drohendem irreparablem Schaden beschränkt.

Verwandte Begriffe

Individualbeschwerde zum EGMR, Opfereigenschaft, Einstweiliger Rechtsschutz.

Weiterführend: Informationen des EGMR zu Rule 39 und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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