Verbot des Rechtsmissbrauchs nach der EMRK
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Artikel 17 EMRK verhindert, dass ein Staat, eine Gruppe oder ein Einzelner Konventionsrechte zur Beseitigung der geschützten Rechte und Freiheiten oder zu weitergehenden Beschränkungen nutzt. Es schützt die demokratische Grundordnung der Konvention vor ihrer Instrumentalisierung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wendet die Vorschrift restriktiv an. Nicht jede provokante, rechtswidrige oder missliebige Äußerung fällt deshalb automatisch aus dem Schutz der Meinungsfreiheit heraus; maßgeblich sind Inhalt und Zusammenhang.
Ausnahmecharakter und Prüfung
Artikel 17 ist kein selbständiger Straftatbestand. Bei eindeutig konventionsfeindlicher Instrumentalisierung kann er den Schutz eines geltend gemachten Rechts ausschließen; in anderen Fällen beeinflusst er die Auslegung. Eine gewöhnliche Beschränkungsprüfung bleibt dort erforderlich, wo die engen Voraussetzungen des Missbrauchsverbots nicht vorliegen.
Beispiel
Ein Redner beruft sich auf Meinungsfreiheit, um zur Vernichtung einer Bevölkerungsgruppe aufzurufen. Artikel 17 kann einer solchen Berufung entgegenstehen. Bloße scharfe Kritik an einer Regierung erfüllt diese Voraussetzung hingegen nicht ohne Weiteres.
FAQ
Ist jede extreme Meinung missbräuchlich?
Nein. Der konkrete Inhalt und Kontext müssen sorgfältig geprüft werden.
Schafft Artikel 17 neue staatliche Eingriffsbefugnisse?
Er ist keine allgemeine Ermächtigung zur Unterdrückung unerwünschter Ansichten.
Dürfen Staaten Konventionsrechte beliebig begrenzen?
Nein. Auch ihre Beschränkungen dürfen das in der Konvention zugelassene Maß nicht überschreiten.
Verwandte Begriffe
Effektivitätsgrundsatz der EMRK · Autonome Begriffe der EMRK · Treu und Glauben · Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK · Zulässigkeitsentscheidung des EGMR
Quellen und weiterführende Informationen
EGMR: Leitfaden zu Artikel 17 EMRK · Allgemeine Informationen zur EMRK
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.