Alternativer Vorsatz

Alternativer Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mehrere tatbestandliche Erfolge als einander ausschließende Möglichkeiten erkennt und jeden möglichen Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt. Nach seiner Vorstellung wird nur eine Alternative eintreten; welche dies ist, bleibt ihm offen. Der Vorsatz kann dennoch mehrere Rechtsgutsverletzungen erfassen. Tritt ein Erfolg ein, ist neben dem vollendeten Delikt auch eine Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich der anderen Alternative zu prüfen. Der Bundesgerichtshof erkennt dabei grundsätzlich mehrere nebeneinander bestehende bedingte Vorsätze an.

Reichweite und strafrechtliche Folgen

Die Ausschließlichkeit betrifft die Vorstellung des Täters über den tatsächlichen Ablauf. Sie bedeutet nicht, dass nur ein einziger Vorsatz angenommen werden dürfte. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2021, 4 StR 95/20, kann ein Angriff mit alternativem Verletzungsvorsatz zu einer vollendeten Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung führen. Der begrenzte Erfolgswille bleibt bei der Strafzumessung bedeutsam.

Beispiel

T schlägt mit einem Hammer auf zwei hintereinander stehende Personen zu. Er rechnet damit, genau eine zu treffen, und akzeptiert die Verletzung jedes möglichen Opfers. Trifft er B, kann hinsichtlich B eine vollendete und hinsichtlich N eine versuchte Körperverletzung vorliegen.

FAQ

Muss der Täter ein bestimmtes Opfer auswählen?

Nein. Gerade die Offenheit zwischen den akzeptierten Alternativen kennzeichnet diesen Vorsatz.

Entfällt der Vorsatz gegenüber dem unverletzten Opfer?

Nein. Insoweit kommt bei entsprechendem unmittelbarem Ansetzen eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Was unterscheidet ihn von kumulativem Vorsatz?

Bei kumulativem Vorsatz hält der Täter die Erfolge auch gemeinsam für möglich und akzeptiert sie nebeneinander.

Verwandte Begriffe

Vorsatz · Subjektiver Tatbestand · Alternative Kausalität · Kumulative Kausalität · Dolus generalis

Quellen und weiterführende Informationen

§ 15 StGB · Universität Hannover: BGH, 4 StR 95/20 · Strafrecht-FAQ: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Irrtümer

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Erfolgsdelikt

    Ein Erfolgsdelikt ist eine Straftat, deren Tatbestand neben einer Handlung oder einem Unterlassen den Eintritt eines davon gedanklich abtrennbaren Erfolgs verlangt. Dieser Erfolg kann etwa in der Verletzung eines Menschen, der Beschädigung einer Sache oder einem Vermögensschaden bestehen. Für die Zurechnung müssen bei den meisten Erfolgsdelikten Kausalität und objektive Zurechnung vorliegen. Bleibt der Erfolg aus,…

  • |

    IMSI-Catcher

    IMSI-Catcher ist ein technisches Gerät, das sich gegenüber Mobiltelefonen als Funkstation ausgibt und dadurch Geräte- oder Kartennummern sowie den ungefähren Standort eines aktivierten Mobilfunkgeräts ermitteln kann. Im Strafverfahren ist sein Einsatz nur zur Aufklärung bestimmter Tatsachen oder zur Ergreifung eines Beschuldigten unter gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Kommunikationsinhalte dürfen damit nicht erhoben werden. Die Maßnahme bedarf grundsätzlich…

  • |

    Blankettstrafgesetz

    Ein Blankettstrafgesetz ist eine Strafnorm, deren Verbotstatbestand erst durch eine andere Vorschrift vollständig bestimmt wird. Die Strafnorm enthält regelmäßig Rechtsfolge und Verweisung, während die ausfüllende Norm das verbotene Verhalten konkretisiert. Beide Regelungen bilden zusammen die maßgebliche Strafvorschrift. Wegen des Gesetzlichkeits- und Bestimmtheitsgebots muss für den Normadressaten voraussehbar sein, welches Verhalten strafbar ist; bei Verweisungen auf…

  • |

    Beschlussverwerfung der Revision

    Die Beschlussverwerfung der Revision ist die Entscheidung des Revisionsgerichts, ein strafprozessuales Rechtsmittel ohne mündliche Hauptverhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Eine unzulässige Revision kann nach § 349 Absatz 1 StPO verworfen werden. Hält das Revisionsgericht eine zulässige Revision auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft einstimmig für offensichtlich unbegründet, ist eine Verwerfung nach Absatz 2 möglich. Vor dieser Sachentscheidung…

  • Verleumdung

    Verleumdung ist das wider besseres Wissen erfolgende Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache über einen anderen, die geeignet ist, ihn verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden. § 187 StGB setzt voraus, dass der Täter die Unwahrheit der Tatsache kennt. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur üblen Nachrede nach…

  • Echtes Unterlassungsdelikt

    Ein echtes Unterlassungsdelikt ist ein Straftatbestand, dessen gesetzlich beschriebenes Unrecht gerade im Nichtvornehmen einer gebotenen Handlung liegt. Die Strafbarkeit folgt unmittelbar aus dem besonderen Tatbestand und nicht erst aus § 13 StGB. Deshalb ist grundsätzlich keine besondere Garantenstellung erforderlich. Der Täter muss jedoch Normadressat sein, die verlangte Handlung tatsächlich vornehmen können und sie pflichtwidrig unterlassen….