Mutuum
Mutuum bezeichnet im römischen Recht ein Darlehen über vertretbare Sachen, insbesondere Geld, Getreide oder Wein. Der Darlehensgeber überträgt dem Darlehensnehmer das Eigentum an der überlassenen Menge; dieser schuldet später Sachen gleicher Art, Menge und Güte. Die Verpflichtung entsteht als Realvertrag durch die Hingabe, nicht allein durch eine Vereinbarung. Zurückzugeben sind deshalb nicht dieselben einzelnen Stücke. Eine Zinsverpflichtung folgt im klassischen Recht grundsätzlich nicht schon aus dem Mutuum, sondern bedarf einer zusätzlichen rechtlichen Grundlage.
Hingabe und Rückgewähr
Gaius beschreibt das Mutuum anhand von Sachen, die nach Gewicht, Zahl oder Maß bestimmt werden. Der Empfänger darf sie verbrauchen und trägt grundsätzlich das Risiko, die geschuldete gleichwertige Menge beschaffen zu müssen. Das unterscheidet den Vertrag von einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer individuell zurückzugebenden Sache. Das heutige deutsche Geld- und Sachdarlehensrecht knüpft dagegen grundsätzlich bereits an die vertragliche Einigung an.
Beispiel
A überlässt B hundert Sesterzen als Mutuum. B darf die Münzen ausgeben. Bei Fälligkeit muss er hundert Sesterzen zurückzahlen, nicht die ursprünglich erhaltenen Münzen. Ob darüber hinaus Zinsen geschuldet sind, richtet sich nach einer gesonderten Verpflichtung.
FAQ
Ist Mutuum eine Schenkung?
Nein. Es begründet die Pflicht zur Rückgewähr einer entsprechenden Menge.
Bleibt der Darlehensgeber Eigentümer?
Nein. Gerade die Eigentumsübertragung ermöglicht den bestimmungsgemäßen Verbrauch.
Gilt die römische Entstehungsregel heute unverändert?
Nein. Das heutige BGB regelt Darlehensverträge als eigene vertragliche Schuldverhältnisse.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Darlehensvertrag · Darlehensgeber · Darlehensnehmer · Corpus Iuris Civilis
Quellen und weiterführende Informationen
Gaius, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 3 · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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