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Rechtsmittelrücknahme

Die Rechtsmittelrücknahme ist die Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, ein bereits eingelegtes Rechtsmittel nicht weiterzuverfolgen. Im Strafprozess kann sie grundsätzlich bis zum Abschluss der jeweiligen Rechtsmittelinstanz abgegeben werden. Mit ihrem wirksamen Eingang wird das Rechtsmittel gegenstandslos; die angefochtene Entscheidung erwächst im entsprechenden Umfang in Rechtskraft. Die Erklärung muss eindeutig und vorbehaltlos sein. Ein Verteidiger benötigt zur Rücknahme grundsätzlich eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Nach Beginn der Hauptverhandlung können zusätzliche Zustimmungserfordernisse bestehen.

Rechtliche Bedeutung

§ 302 StPO regelt Rücknahme und Verzicht. Von der Rücknahme ist die bloße Beschränkung des Rechtsmittels zu unterscheiden.

Voraussetzungen und Folgen

Die Rücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Unwirksamkeit kommt nur bei besonderen Mängeln der Erklärung oder fehlender Vertretungsmacht in Betracht.

Beispiel

Der Angeklagte hat Berufung eingelegt und nimmt sie später durch eine eindeutige Erklärung zu Protokoll zurück. Das erstinstanzliche Urteil wird grundsätzlich rechtskräftig.

Häufige Fragen

Ist eine Begründung erforderlich?

Nein. Die Rücknahme muss lediglich eindeutig und wirksam erklärt werden.

Kann der Verteidiger zurücknehmen?

Ja, aber grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten.

Wer trägt die Kosten?

Regelmäßig trägt derjenige die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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