Alternative Kausalität
Alternative Kausalität liegt vor, wenn mehrere tatsächlich wirksame Bedingungen unabhängig voneinander gesetzt werden, jede für sich allein zur gleichen Zeit den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt hätte und der Erfolg durch ihr Zusammentreffen eintritt. Weil der Erfolg beim Wegdenken nur einer Bedingung aufgrund der anderen fortbestünde, wird die gewöhnliche Conditio-sine-qua-non-Formel modifiziert: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, gilt jede als ursächlich.
Problem der gewöhnlichen Kausalitätsformel
Nach der Bedingungstheorie ist eine Handlung grundsätzlich kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Diese Grundregel wird im Beitrag zur Kausalität im Strafrecht erläutert.
Bei zwei gleichzeitig wirksamen und jeweils allein ausreichenden Ursachen führt die isolierte Anwendung der Wegdenkformel zu einem Zirkelschluss: Denkt man die erste Ursache hinweg, bleibt der Erfolg aufgrund der zweiten bestehen; denkt man die zweite hinweg, bleibt er aufgrund der ersten bestehen. Ohne Korrektur wäre keine der beiden Handlungen kausal, obwohl beide den Erfolg tatsächlich herbeigeführt haben.
Modifizierte Conditio-sine-qua-non-Formel
Die anerkannte Lösung lautet: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede ursächlich. Beide Bedingungen dürfen also nicht gleichzeitig entfernt werden. Die Modifikation verhindert, dass sich zwei reale, voll wirksame Ursachen gegenseitig von der Kausalität ausschließen.
Tatsächliche und hinreichende Ursachen
Beide Bedingungen müssen im realen Geschehensablauf wirksam geworden sein. Außerdem muss jede von ihnen für sich allein ausgereicht haben, den Erfolg zur selben Zeit und in der konkreten Gestalt herbeizuführen. Eine bloß mögliche Reserveursache, die tatsächlich noch gar nicht eingewirkt hat, begründet keine alternative Kausalität.
Gleichzeitiger Erfolgseintritt
Die Ursachen müssen nicht exakt im selben Moment gesetzt worden sein. Entscheidend ist, dass jede Ursache den konkreten Erfolg ohne die andere zu demselben maßgeblichen Zeitpunkt bewirkt hätte. Hätte eine Ursache den Erfolg erst wesentlich später herbeigeführt, darf sie für den früher eingetretenen Erfolg nicht ohne Weiteres als gleichwertige Alternativursache behandelt werden.
Abgrenzung zur kumulativen Kausalität
Bei der kumulativen Kausalität reicht keine einzelne Bedingung aus; erst das Zusammenwirken führt zum Erfolg. Dort kann jeder Beitrag mit der gewöhnlichen Formel als notwendige Bedingung festgestellt werden. Bei alternativer Kausalität ist dagegen jeder Beitrag allein hinreichend, weshalb die Formel angepasst werden muss.
Abgrenzung zu hypothetischen Reserveursachen
Eine hypothetische Reserveursache ist ein Geschehen, das den Erfolg später oder auf andere Weise herbeigeführt hätte, tatsächlich aber durch den realen Kausalverlauf überholt wurde. Solche gedachten Ersatzverläufe beseitigen die Ursächlichkeit der wirklichen Handlung grundsätzlich nicht. Das behandelt der Beitrag zur hypothetischen Kausalität.
Objektive Zurechnung
Auch bei alternativer Kausalität bleibt die objektive Zurechnung eigenständig zu prüfen. Der Täter muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat. Sind beide Ursachen jeweils voll wirksam und vom geschaffenen Risiko umfasst, ist der Erfolg grundsätzlich jedem Verursacher zurechenbar. Besonderheiten können sich etwa bei erlaubtem Risiko oder eigenverantwortlichem Dazwischentreten eines Dritten ergeben.
Vorsatz, Fahrlässigkeit und Beteiligung
Bei vorsätzlichen Delikten muss der Vorsatz die wesentlichen Umstände der eigenen erfolgsursächlichen Handlung umfassen. Der Täter muss nicht notwendig wissen, dass zugleich eine weitere hinreichende Ursache gesetzt wird. Bei Fahrlässigkeit sind insbesondere Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu prüfen. Ob mehrere Verursacher als Mittäter oder unabhängig handelnde Nebentäter einstehen, richtet sich nicht nach der Kausalitätsfigur, sondern nach den Regeln über Täterschaft und Teilnahme.
Beispiel
A und B geben dem Opfer unabhängig voneinander jeweils eine für sich tödliche Dosis Gift. Beide Gifte wirken gleichzeitig und führen zum Tod. Würde nur die Gabe des A hinweggedacht, träte der Tod aufgrund der Gabe des B dennoch ein; umgekehrt gilt dasselbe. Da beide Giftgaben nicht gemeinsam hinweggedacht werden können, ohne dass der Tod entfiele, ist jede nach der modifizierten Formel kausal.
Beweisfragen
Das Gericht muss feststellen, dass jede behauptete Alternativursache tatsächlich wirksam und für sich allein erfolgshinreichend war. Steht lediglich fest, dass entweder die Handlung des A oder die des B den Erfolg verursacht hat, ohne dass sich klären lässt, welche, liegt keine bewiesene alternative Kausalität beider Handlungen vor. Die Beweisunsicherheit darf nicht durch eine Kausalitätsregel zulasten eines Angeklagten ersetzt werden.
Häufige Fragen
Sind beide Täter für denselben Erfolg kausal?
Ja, wenn beide realen Bedingungen jeweils allein ausgereicht hätten und nur alternativ, nicht aber gemeinsam hinweggedacht werden können.
Genügt eine nur mögliche zweite Ursache?
Nein. Alternative Kausalität verlangt mehrere tatsächlich wirksame Ursachen. Eine lediglich gedachte Reserveursache ist anders zu behandeln.
Führt alternative Kausalität automatisch zu Mittäterschaft?
Nein. Mittäterschaft setzt insbesondere einen gemeinsamen Tatplan und eine gemeinschaftliche Tatausführung voraus. Unabhängig Handelnde können Nebentäter sein.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Die Kausalität ist bei Erfolgsdelikten ein ungeschriebenes Merkmal des objektiven Tatbestands. Die Bedeutung von Tatsachenirrtümern für den Vorsatz regelt § 16 StGB. Weitere Erläuterungen zu strafrechtlichen Grundbegriffen finden sich auf strafrecht-faq.de. Zur Bedingungstheorie und dazu, dass weitere mitwirkende Umstände die Ursächlichkeit einer Handlung grundsätzlich nicht aufheben, siehe auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.