Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist ein gesetzlich verlangter Umstand, von dessen Eintritt die Bestrafung abhängt, der aber außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld steht. Er muss deshalb grundsätzlich weder vom Vorsatz noch von der Fahrlässigkeit des Täters umfasst sein. Der Täter muss jedoch die eigentliche tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung schuldhaft verwirklicht haben; die zusätzliche Bedingung begrenzt deren Strafbarkeit. Sie ist von Tatbestandsmerkmalen und Erfolgsqualifikationen strikt zu unterscheiden.
Stellung im Deliktsaufbau
Eine objektive Bedingung wird erst geprüft, nachdem Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht sind. Sie beschreibt kein zusätzliches persönliches Unrecht, sondern macht die staatliche Bestrafung aus gesetzgeberischen Gründen vom Eintritt eines weiteren objektiven Umstands abhängig.
Kein Vorsatz- oder Fahrlässigkeitserfordernis
Weil die Bedingung nicht zum gesetzlichen Tatbestand im engeren Sinne gehört, muss sie nicht vom Vorsatz umfasst sein. Auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich ihres Eintritts ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Schuld muss sich dagegen auf das tatbestandsmäßige Grundverhalten beziehen.
Grenze durch das Schuldprinzip
Die Einordnung darf das Schuldprinzip nicht umgehen. Der Täter wird nicht allein wegen eines zufälligen Ereignisses bestraft. Er muss zuvor ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verwirklicht haben, an das die objektive Bedingung gesetzlich anknüpft.
Abgrenzung zum Tatbestandsmerkmal
Ein objektives Tatbestandsmerkmal beschreibt das strafrechtliche Unrecht selbst. Bei einem Vorsatzdelikt muss der Täter dieses Merkmal nach § 16 Abs. 1 StGB kennen. Eine objektive Bedingung der Strafbarkeit steht dagegen außerhalb des Tatbestands; ihre Unkenntnis lässt den Vorsatz bezüglich der eigentlichen Tat grundsätzlich unberührt.
Abgrenzung zur Erfolgsqualifikation
Bei einer Erfolgsqualifikation führt eine besondere Folge zu einer schwereren Strafe; § 18 StGB verlangt insoweit wenigstens Fahrlässigkeit. Für eine echte objektive Bedingung der Strafbarkeit gilt dieses Zurechnungserfordernis gerade nicht. Die gesetzliche Funktion des zusätzlichen Umstands ist daher sorgfältig zu bestimmen.
Klassisches Beispiel: § 231 StGB
§ 231 Abs. 1 StGB bestraft die Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff nur, wenn dadurch der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist. Dieser schwere Erfolg gilt als objektive Bedingung der Strafbarkeit. Er muss dem einzelnen Beteiligten nicht als vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Folge zugerechnet werden.
Was dennoch bewiesen werden muss
Feststehen müssen eine vorsätzliche Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff, deren Rechtswidrigkeit und Schuld sowie die Verursachung der schweren Folge durch das Gesamtgeschehen. § 231 Abs. 2 StGB schließt die Strafbarkeit aus, wenn dem Beteiligten seine Teilnahme nicht vorzuwerfen ist.
Irrtum über die Bedingung
§ 16 Abs. 1 StGB lässt den Vorsatz entfallen, wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Da eine objektive Bedingung außerhalb des Tatbestands steht, führt ein Irrtum über ihr Vorliegen grundsätzlich nicht zu einem Tatbestandsirrtum. Ein Irrtum über Merkmale des Grunddelikts ist davon zu unterscheiden.
Beispiel
A beteiligt sich vorsätzlich und vorwerfbar an einer größeren Schlägerei. Ohne dass A dies beabsichtigt oder vorhergesehen hat, erleidet ein Beteiligter infolge des Gesamtgeschehens eine schwere Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB. Ist die schwere Folge durch die Schlägerei verursacht, kann die objektive Bedingung des § 231 Abs. 1 StGB erfüllt sein, obwohl A hinsichtlich gerade dieser Folge weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit trifft.
Häufige Fragen
Muss der Täter die objektive Bedingung vorhersehen oder wollen?
Grundsätzlich nein. Gerade darin unterscheidet sie sich von einem Tatbestandsmerkmal, das bei einem Vorsatzdelikt vom Vorsatz umfasst sein muss.
Ist die objektive Bedingung Teil der Schuld?
Nein. Sie steht außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld und wird als zusätzliche Voraussetzung der Bestrafung geprüft.
Ist jede schwere Tatfolge eine objektive Bedingung?
Nein. Häufig handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation, für die § 18 StGB mindestens Fahrlässigkeit verlangt. Entscheidend ist die Auslegung der jeweiligen Vorschrift.
Was geschieht, wenn die Bedingung nicht eintritt?
Eine Bestrafung nach dem Tatbestand, der die Bedingung verlangt, scheidet aus. Andere selbständig erfüllte Straftatbestände können unberührt bleiben.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Das klassische Anwendungsbeispiel enthält § 231 StGB. Für den Irrtum über Tatbestandsmerkmale gilt § 16 StGB, für besondere Tatfolgen § 18 StGB. Ergänzende Informationen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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