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Wegnahmegebühr

Die Wegnahmegebühr ist eine besondere Vollstreckungsgebühr für gesetzlich bezeichnete Wegnahmehandlungen. Im Steuerrecht erfasst § 340 AO die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den dort aufgezählten Fällen. Nicht jede tatsächliche Mitnahme löst deshalb automatisch diesen Gebührentatbestand aus. Die Gebühr kann auch bei freiwilliger Leistung an den erschienenen Vollziehungsbeamten oder bei nicht auffindbaren Sachen erhoben werden. Entstehung, Höhe und Abgrenzung zu anderen Kosten richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Besonderer Gebührentatbestand

Die Wegnahmegebühr ist von der Pfändungsgebühr zu unterscheiden. Maßgeblich sind die in § 340 AO genannten Verfahrensfälle und der Beginn der Ausführung des Vollstreckungsauftrags. Auslagen können gesondert relevant sein.

Beispiel

Ein Vollziehungsbeamter erscheint zur gesetzlich vorgesehenen Wegnahme einer Urkunde. Der Schuldner gibt sie freiwillig heraus. Diese Freiwilligkeit schließt die Wegnahmegebühr nach § 340 AO nicht automatisch aus.

FAQ

Ist jede Mitnahme gebührenpflichtig nach § 340 AO?

Nein. Der besondere gesetzliche Tatbestand muss vorliegen.

Verhindert freiwillige Herausgabe stets die Gebühr?

Nein. § 340 Absatz 1 AO erfasst auch die dort geregelte freiwillige Leistung.

Kann Nichtauffinden relevant sein?

Ja. § 340 Absatz 3 AO sieht auch diesen Fall vor.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 340 AO · § 337 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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