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Verwertungsgebühr

Die Verwertungsgebühr ist eine gesetzliche Gebühr für die Versteigerung oder sonstige Verwertung von Gegenständen im Vollstreckungsverfahren. Im Steuerrecht richtet sie sich nach § 341 AO. Sie entsteht bereits, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternimmt. Ein vollständig abgeschlossener Verkauf ist daher nicht stets notwendig. Die Gebühr ist von der vorherigen Pfändungsgebühr und von besonderen Auslagen zu unterscheiden; für eine abgewendete Verwertung gilt eine besondere Kostenregel.

Gebührenpflichtiger Verfahrensschritt

Die Verwertung folgt grundsätzlich auf die Pfändung, besitzt aber einen eigenen Gebührentatbestand. Bei der Prüfung einer Kostenforderung sind Auftrag, Ausführungsschritte und gesetzliche Sonderregeln auseinanderzuhalten.

Beispiel

Ein Beauftragter beginnt mit der Ausführung einer angeordneten Versteigerung. Noch vor dem Verkauf wird die Verwertung abgewendet. Die Kostenfolge richtet sich nach der Sonderregel in § 341 Absatz 4 AO.

FAQ

Muss bereits ein Käufer gefunden sein?

Nein. Der gesetzliche Entstehungszeitpunkt liegt früher.

Ist sie dieselbe Gebühr wie die Pfändungsgebühr?

Nein. Es handelt sich um verschiedene Tatbestände.

Bleibt eine abgewendete Verwertung stets kostenfrei?

Nein. § 341 Absatz 4 AO enthält eine besondere Gebühr.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 341 AO · § 337 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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