Pfändungsgebühr
Die Pfändungsgebühr ist eine gesetzliche Vollstreckungsgebühr für die Pfändung bestimmter Gegenstände, Forderungen und Vermögensrechte. Im Verfahren nach der Abgabenordnung regelt § 339 AO ihre Voraussetzungen. Sie kann bereits entstehen, wenn der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternimmt, beziehungsweise mit Zustellung der Pfändungsverfügung. Ein tatsächlich erfolgreicher Zugriff ist nicht stets erforderlich. Die Gebühr ist von Auslagen und anderen Vollstreckungsgebühren zu unterscheiden; ihr Ansatz muss die einschlägigen gesetzlichen Bedingungen erfüllen.
Entstehung und erfolgloser Versuch
§ 339 AO nennt auch Fälle der abgewendeten oder erfolglosen Pfändung. Deshalb ist der tatsächliche Erfolg nicht das einzige Kriterium. Eine vorbereitende allgemeine Zahlungsaufforderung ist dagegen nicht ohne Weiteres derselbe Gebührentatbestand.
Beispiel
Ein Vollziehungsbeamter führt einen Auftrag aus, findet aber keine pfändbaren Gegenstände. Unter den Voraussetzungen des § 339 AO kann dennoch eine Pfändungsgebühr entstehen.
FAQ
Entsteht sie nur bei erfolgreicher Pfändung?
Nein. Das Gesetz erfasst auch bestimmte erfolglose oder abgewendete Maßnahmen.
Sind Auslagen darin stets enthalten?
Gebühren und Auslagen sind eigenständige Kostenarten.
Wo steht die steuerliche Grundlage?
In § 339 AO.
Verwandte Begriffe
Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung
Quellen und weiterführende Informationen
§ 339 AO · § 337 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.