Unrichtige Sachbehandlung bei Vollstreckungskosten
Unrichtige Sachbehandlung bei Vollstreckungskosten bezeichnet im Anwendungsbereich der Abgabenordnung eine fehlerhafte Behandlung des Vollstreckungsverfahrens, durch die vermeidbare Kosten entstehen. Nach § 346 Absatz 1 AO dürfen Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Entscheidend sind der konkrete Fehler und sein ursächlicher Zusammenhang mit den angesetzten Kosten. Die Vorschrift beseitigt nicht automatisch die Steuerforderung oder sämtliche Kosten einer Vollstreckung, sondern erfasst die fehlerbedingt entstandenen Kosten.
Kostenfehler und Korrektur
Der Kostenansatz muss darauf geprüft werden, welche Kosten bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen angefallen wären. § 346 Absatz 2 AO enthält zudem eine besondere einjährige Frist für Ansatz, Aufhebung und Änderung; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs der Kostenentstehung. Rechtsbehelfsfristen sind davon zu unterscheiden.
Beispiel
Eine Vollstreckungsstelle veranlasst eine kostenpflichtige Maßnahme, obwohl der Vorgang bereits ordnungsgemäß erledigt war. Wären diese Kosten bei richtiger Behandlung ausgeblieben, dürfen sie nach § 346 AO nicht erhoben werden.
FAQ
Entfällt damit die Steuerschuld?
Nein. Die Regel betrifft vermeidbare Vollstreckungskosten.
Genügt jede Unzufriedenheit mit dem Verfahren?
Nein. Erforderlich ist eine unrichtige Behandlung, die die betreffenden Kosten verursacht hat.
Ist die Jahresfrist eine Einspruchsfrist?
Nein. Sie betrifft den Kostenansatz und seine Korrektur; Rechtsbehelfsfristen sind gesondert zu beachten.
Verwandte Begriffe
Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung
Quellen und weiterführende Informationen
§ 346 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.