Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, den ein geschiedener Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen verlangen kann. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte soll grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Ein Anspruch besteht nur bei einem gesetzlichen Unterhaltstatbestand, etwa wegen Kinderbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, unzureichender Einkünfte oder Ausbildung. Zusätzlich müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen.

Unterhaltstatbestände

Die §§ 1570 ff. BGB regeln einzelne Anspruchsgründe. Anders als beim Trennungsunterhalt genügt der bloße Einkommensunterschied nach der Scheidung nicht.

Begrenzung und Befristung

Der Anspruch kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, insbesondere wenn keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile bestehen.

Beispiel

Kann ein Ehegatte wegen der Betreuung eines kleinen gemeinsamen Kindes nicht voll arbeiten, kann Betreuungsunterhalt bestehen.

Häufige Fragen

Entsteht der Anspruch automatisch?

Nein. Er muss geltend gemacht und nach Grund sowie Höhe dargelegt werden.

Ist lebenslanger Unterhalt die Regel?

Nein. Dauer und Höhe hängen vom Unterhaltstatbestand und den Umständen ab.

Verwandte Begriffe

Unterhaltspflicht, Scheidungsfolgen, Trennung. Weitere Hinweise: info-familienrecht.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Mieter

    Ein Mieter ist der Vertragspartner, dem der Vermieter eine Sache gegen Zahlung der vereinbarten Miete zum Gebrauch überlässt. Seine Rechtsstellung ergibt sich aus dem Mietvertrag und den §§ 535 ff. BGB. Bei Wohnraum schützen zahlreiche zwingende Vorschriften den Mieter, insbesondere im Zusammenhang mit Mängeln, Mieterhöhungen und Kündigungen. Der Mieter wird regelmäßig Besitzer der Mietsache, ohne…

  • |

    Kündigungsschutzklage

    Die Kündigungsschutzklage ist die Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst wurde. Sie muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als von Anfang an wirksam. Mit der Klage können formelle und…

  • Arbeitnehmer

    Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Typische Kriterien sind die Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und betriebliche Organisation. Die Bezeichnung des Vertrags allein entscheidet nicht darüber, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft…

  • Urlaubsanspruch

    Der Urlaubsanspruch ist der gesetzliche oder vertragliche Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechstagewoche 24 Werktage und entspricht bei einer Fünftagewoche regelmäßig 20 Arbeitstagen. Der Anspruch entsteht grundsätzlich für jedes Kalenderjahr; der volle gesetzliche Urlaub setzt regelmäßig eine sechsmonatige Wartezeit voraus. Tarifvertrag und Arbeitsvertrag…

  • Kündigungsfrist

    Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang einer Kündigung und der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Sie soll beiden Parteien Zeit geben, sich auf das Vertragsende einzustellen. Länge und Berechnung ergeben sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Vertrag und unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet erheblich. Maßgeblich sind insbesondere der Zugang der Erklärung, der zulässige Kündigungstermin und…

  • Trennungsunterhalt

    Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den ein getrennt lebender Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1361 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangen kann. Er soll die ehelichen Lebensverhältnisse während der Trennung grundsätzlich absichern. Erforderlich sind insbesondere Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Nach der Scheidung endet der Anspruch; an seine Stelle kann unter anderen…