Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Typische Kriterien sind die Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und betriebliche Organisation. Die Bezeichnung des Vertrags allein entscheidet nicht darüber, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft

Nach § 611a BGB kennzeichnen Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit das Arbeitsverhältnis. Je stärker Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit vorgegeben sind, desto eher liegt Arbeitnehmereigenschaft vor.

Rechte und Pflichten

Der Arbeitnehmer schuldet die vereinbarte Arbeitsleistung und muss berechtigte Weisungen beachten. Im Gegenzug hat er gegen den Arbeitgeber insbesondere Anspruch auf Vergütung. Hinzu kommen gesetzliche Schutzrechte, etwa Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz.

Abgrenzung zur Selbständigkeit

Ein Selbständiger organisiert seine Tätigkeit im Wesentlichen frei und trägt typischerweise ein eigenes Unternehmerrisiko. Wird eine vermeintlich selbständige Tätigkeit tatsächlich persönlich abhängig ausgeübt, kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen.

Beispiel

Ein Beschäftigter arbeitet nach festen Dienstplänen ausschließlich in den Räumen eines Betriebs und folgt detaillierten Anweisungen. Trotz der Vertragsbezeichnung „freier Mitarbeiter“ kann er Arbeitnehmer sein.

Häufige Fragen

Können juristische Personen Arbeitnehmer sein?

Nein. Arbeitnehmer ist stets eine natürliche Person.

Ist jeder Arbeitnehmer Verbraucher?

Beim Abschluss des Arbeitsvertrags handelt der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung grundsätzlich als Verbraucher.

Wann muss eine Kündigung angegriffen werden?

Gegen eine Kündigung ist regelmäßig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben.

Verwandte Begriffe

Arbeitsrecht, Arbeitgeber, Ordentliche Kündigung, Außerordentliche Kündigung, Rechtsfähigkeit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Geburtsschaden

    Ein Geburtsschaden ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes oder der Mutter, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Entbindung oder unmittelbarer Nachsorge entsteht. Rechtlich ist zwischen schicksalhaften Komplikationen und Schäden infolge eines Behandlungs-, Diagnose-, Überwachungs- oder Organisationsfehlers zu unterscheiden. Nur wenn eine zurechenbare Pflichtverletzung vorliegt und den Schaden verursacht hat, kommen insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld…

  • Enterbung

    Enterbung ist der Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann dazu im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich bestimmen, dass eine Person nicht Erbe werden soll, oder sein Vermögen vollständig anderen Erben zuweisen. Nahe Angehörige verlieren dadurch zwar ihre Erbenstellung, können aber häufig weiterhin den Pflichtteil als Geldanspruch…

  • Gütergemeinschaft

    Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Gesamtgut wird. Sie entsteht nur durch notariell beurkundeten Ehevertrag und ist vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu unterscheiden. Neben dem Gesamtgut können Vorbehaltsgut und Sondergut bestehen. Verwaltung, Haftung und Auseinandersetzung folgen besonderen gesetzlichen Regeln, weshalb die Gütergemeinschaft rechtlich deutlich komplexer als…

  • | |

    Produzentenhaftung

    Produzentenhaftung ist die deliktische Haftung eines Herstellers für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt und eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten entstehen. Sie beruht regelmäßig auf § 823 BGB und wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert. Pflichten können Konstruktion, Fabrikation, Instruktion, Produktbeobachtung und Gefahrenabwehr nach dem Inverkehrbringen betreffen. Anders als die verschuldensunabhängige Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz setzt sie…

  • |

    Sorgevereinbarung

    Sorgevereinbarung ist eine Absprache von Eltern darüber, wie sie die elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung praktisch ausüben. Sie kann Zuständigkeiten, Informationswege und Verfahren für Entscheidungen zu Schule, Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen oder Religion festlegen. Eine private Vereinbarung überträgt die gesetzliche Sorge jedoch nicht automatisch und bindet das Familiengericht nicht uneingeschränkt. Maßgeblich bleiben zwingendes Recht, gemeinsame…