Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den ein getrennt lebender Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1361 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangen kann. Er soll die ehelichen Lebensverhältnisse während der Trennung grundsätzlich absichern. Erforderlich sind insbesondere Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Nach der Scheidung endet der Anspruch; an seine Stelle kann unter anderen Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt treten.

Voraussetzungen

Maßgeblich sind die prägenden Einkünfte und angemessenen Belastungen beider Ehegatten. Eigene Erwerbsobliegenheiten können mit zunehmender Trennungsdauer an Bedeutung gewinnen.

Dauer und Abgrenzung

Der Anspruch besteht nur zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Er ist vom Kindesunterhalt und vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.

Beispiel

Verdient ein Ehegatte erheblich mehr und kann der andere seinen eheangemessenen Bedarf nicht decken, kann ein Anspruch entstehen.

Häufige Fragen

Kann im Voraus verzichtet werden?

Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist grundsätzlich unwirksam.

Entsteht der Anspruch automatisch?

Er muss regelmäßig geltend gemacht werden; Rückstände können nur eingeschränkt verlangt werden.

Verwandte Begriffe

Getrenntleben, Trennungsjahr, Scheidungsfolgenvereinbarung. Weitere Hinweise: info-familienrecht.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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