Umgangspflegschaft
Die Umgangspflegschaft ist eine familiengerichtliche Maßnahme zur Durchführung einer Umgangsregelung, wenn die betreuende Person ihre Pflicht zur Ermöglichung des Umgangs dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt. Der Umgangspfleger erhält einen begrenzten Wirkungskreis und darf insbesondere die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs verlangen sowie den Aufenthalt für die Umgangsdauer bestimmen. Die Maßnahme greift in die elterliche Sorge ein und muss erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein.
Voraussetzungen
Ein bloßer Einzelkonflikt genügt regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine erhebliche und fortgesetzte Vereitelung oder Erschwerung.
Aufgaben
Der Umgangspfleger organisiert Übergaben und unterstützt die praktische Umsetzung, entscheidet aber nicht umfassend über Erziehung oder Sorge.
Beispiel
Werden gerichtlich geregelte Übergaben ohne nachvollziehbaren Grund wiederholt verhindert, kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden.
Häufige Fragen
Ist der Umgangspfleger ein Umgangsbegleiter?
Nein. Seine Aufgabe ist vor allem die Durchsetzung und Organisation; begleiteter Umgang ist davon zu unterscheiden.
Wie lange dauert die Maßnahme?
Sie ist zeitlich und sachlich auf das Erforderliche zu begrenzen.
Verwandte Begriffe
Umgangsausschluss, Bindungstoleranz, Personensorge. Weitere Hinweise: info-familienrecht.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.