Kindeswohlgefährdung
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes eine gegenwärtige Gefahr besteht, bei deren Fortdauer mit erheblicher Schädigung zu rechnen ist. Sind Eltern nicht bereit oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, muss das Familiengericht die erforderlichen und verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen treffen. Eingriffe in die elterliche Sorge reichen von konkreten Geboten und Hilfen bis zum teilweisen oder vollständigen Sorgerechtsentzug.
Gefährdungsformen
In Betracht kommen Misshandlung, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch, schwere psychische Belastungen oder das Unterlassen notwendiger medizinischer Versorgung.
Verhältnismäßigkeit
Das Gericht muss das mildeste geeignete Mittel wählen. Die Trennung des Kindes von der Familie ist nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig.
Beispiel
Wird ein Kind dauerhaft unzureichend versorgt und lehnen die Eltern notwendige Hilfen ab, können gerichtliche Maßnahmen erforderlich sein.
Häufige Fragen
Genügt ein Erziehungsfehler?
Nein. Erforderlich ist eine hinreichend konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung.
Welche Rolle hat das Jugendamt?
Es prüft Gefährdungen, bietet Hilfen an und wirkt in familiengerichtlichen Verfahren mit.
Verwandte Begriffe
Kindeswohl, Personensorge, Alleiniges Sorgerecht. Grundlage ist § 1666 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.