Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer bezeichnet die grundsätzlich abschließende Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den Kapitalertragsteuerabzug. Der Steuersatz beträgt regelmäßig 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Mit dem Einbehalt durch Bank oder andere auszahlende Stelle ist die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Anwendungsbereich

Erfasst werden insbesondere Zinsen, Dividenden und viele Veräußerungsgewinne. Der Sparer-Pauschbetrag wird bei einem Freistellungsauftrag bereits im Steuerabzug berücksichtigt.

Ausnahmen

In bestimmten Fällen greift die Abgeltungswirkung nicht, etwa bei einzelnen Beteiligungs- oder Näheverhältnissen. Zudem kann der Steuerpflichtige eine Günstigerprüfung beantragen, wenn sein persönlicher Steuersatz niedriger ist.

Beispiel

Eine Bank behält von steuerpflichtigen Zinsen Kapitalertragsteuer ein. Ohne weitere Besonderheiten ist die Einkommensteuer damit abgegolten.

Häufige Fragen

Können tatsächliche Werbungskosten abgezogen werden?

Grundsätzlich tritt an ihre Stelle der Sparer-Pauschbetrag.

Ist die Abgeltungsteuer eine eigene Steuer?

Sie ist eine besondere Form der Einkommensteuer auf private Kapitalerträge.

Verwandte Begriffe

Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag, Günstigerprüfung

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