Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist die zentrale Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Es entsteht nach den gesetzlich vorgegebenen Rechenschritten aus der Summe der Einkünfte, vermindert insbesondere um bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge. Erst auf diesen Endbetrag wird der Einkommensteuertarif angewendet; es ist daher nicht mit Einnahmen, Einkünften oder Bruttoeinkommen gleichzusetzen.

Berechnung

Ausgangspunkt sind die sieben Einkunftsarten. Nach Verlustausgleich und weiteren Abzügen wird zunächst das Einkommen ermittelt. Kinderfreibeträge und bestimmte weitere Beträge führen schließlich zum zu versteuernden Einkommen.

Bedeutung

Die Höhe des zu versteuernden Einkommens bestimmt zusammen mit dem persönlichen Tarif grundsätzlich die festzusetzende Einkommensteuer.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erzielt Einkünfte von 50.000 Euro. Nach abzugsfähigen Sonderausgaben und weiteren gesetzlichen Abzügen kann das zu versteuernde Einkommen niedriger liegen.

Häufige Fragen

Ist es dasselbe wie das Bruttogehalt?

Nein. Zwischen Bruttogehalt und zu versteuerndem Einkommen liegen zahlreiche Abzüge und Rechenschritte.

Wo steht der Betrag?

Er wird regelmäßig im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen.

Verwandte Begriffe

Einkommensteuer, Einkünfte, Einkunftsarten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

Weitere Informationen bietet steuerrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Körperschaftsteuer

    Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragsteuer auf das Einkommen juristischer Personen und bestimmter anderer Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Besonders bedeutsam ist sie für Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Ihre Grundlagen regelt das Körperschaftsteuergesetz; für Einkommensermittlung und Verfahren gelten ergänzend zahlreiche Vorschriften des Einkommensteuerrechts und der Abgabenordnung. Steuerpflicht Unbeschränkt steuerpflichtig sind insbesondere Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung…

  • | | |

    Ehegattensplitting

    Ehegattensplitting ist ein Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer zusammen veranlagter Ehegatten. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen rechnerisch halbiert, die Steuer für die Hälfte ermittelt und anschließend verdoppelt. Wegen des progressiven Tarifs kann dies besonders bei unterschiedlich hohen Einkommen entlasten. Verfassungsrechtlich berührt das Modell den Schutz von Ehe und Familie sowie die Besteuerung nach…

  • | |

    Steuern auf EGMR-Entschädigung

    Steuern auf EGMR-Entschädigung bezeichnet die mögliche steuerliche Behandlung einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochenen gerechten Entschädigung. Maßgeblich sind das jeweilige nationale Steuerrecht und die konkrete Zahlungsanordnung des Urteils. Der Gerichtshof kann vorsehen, dass der verurteilte Staat zusätzlich anfallende Steuern trägt. Daraus folgt weder eine allgemeine Steuerfreiheit aller Entschädigungen noch die freie Befugnis des Staates,…

  • Einkünfte

    Einkünfte sind im Einkommensteuerrecht die Ergebnisse der sieben gesetzlich bestimmten Einkunftsarten. Bei Gewinneinkünften werden sie grundsätzlich als Gewinn, bei Überschusseinkünften als Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten ermittelt. Die Summe der Einkünfte bildet eine wesentliche Zwischenstufe auf dem Weg zum Einkommen und zum zu versteuernden Einkommen. Gewinn- und Überschusseinkünfte Zu den Gewinneinkünften gehören Land- und Forstwirtschaft,…

  • |

    Vergnügungsteuer

    Die Vergnügungsteuer ist eine kommunale örtliche Aufwandsteuer, die an bestimmte Formen der Unterhaltung oder des Vergnügens anknüpft. Sie wird häufig für Spielgeräte, Tanzveranstaltungen oder besondere Vergnügungsangebote erhoben. Die Gemeinde regelt Steuergegenstand, Steuerschuldner, Maßstab und Höhe in einer Satzung. Als Aufwandsteuer darf sie nicht bloß eine bereits bundesrechtlich geregelte Steuer doppeln und muss gleichheitsgerecht ausgestaltet sein….

  • Steuertatbestand

    Der Steuertatbestand ist die Gesamtheit der gesetzlichen Voraussetzungen, an deren Verwirklichung ein Steuergesetz die Entstehung eines Steueranspruchs knüpft. Er bestimmt insbesondere den Steuerpflichtigen, den Steuergegenstand, die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz. Erst wenn die im Gesetz festgelegten Merkmale erfüllt sind, entsteht die jeweilige Steuer. Bestandteile Zum Steuertatbestand gehören regelmäßig das Steuersubjekt, das Steuerobjekt, die zeitliche und…