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Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder einen anderen anfechtbaren Verwaltungsakt der Finanzbehörde eingelegt werden muss. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist für die reguläre Frist von zentraler Bedeutung. Nach Fristablauf wird der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig.

Beginn und Berechnung

Maßgeblich sind §§ 355 und 356 AO. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe. Fällt ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung

Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig, kann der Einspruch regelmäßig noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe eingelegt werden.

Beispiel

Ein Steuerbescheid wird am 10. Mai bekannt gegeben. Vorbehaltlich besonderer Berechnungsregeln muss der Einspruch grundsätzlich bis zum Ablauf des 10. Juni eingehen.

Häufige Fragen

Genügt die Absendung am letzten Tag?

Nein. Der Einspruch muss grundsätzlich fristgerecht bei der Behörde eingehen.

Kann die Frist verlängert werden?

Als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht; bei unverschuldeter Versäumung kann Wiedereinsetzung möglich sein.

Verwandte Begriffe

Einspruch, Bekanntgabe, Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung, Bestandskraft

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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