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Abhilfebescheid

Abhilfebescheid ist die Entscheidung der Ausgangsbehörde, mit der sie einem Widerspruch ganz oder teilweise entspricht. Nach erneuter Prüfung beseitigt oder ändert sie den angegriffenen Verwaltungsakt oder erlässt die begehrte Entscheidung. Der Abhilfebescheid beendet das Widerspruchsverfahren im Umfang der Abhilfe. Bleibt ein Teil des Begehrens offen, ist das Verfahren insoweit der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Kosten- und Nebenentscheidungen müssen den Umfang des Erfolgs sachgerecht berücksichtigen.

Rechtliche Einordnung

§ 72 VwGO verpflichtet die Ausgangsbehörde zur Abhilfe, wenn sie den Widerspruch für begründet hält. Sie prüft grundsätzlich Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erneut.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die Abhilfe muss dem Widerspruchsbegehren entsprechen und dem Betroffenen bekannt gegeben werden. Teilabhilfe ist möglich. Soweit keine Abhilfe erfolgt, werden Akten und Stellungnahme an die zuständige Widerspruchsbehörde weitergeleitet.

Abgrenzung

Der Abhilfebescheid stammt von der Ausgangsbehörde. Der Widerspruchsbescheid wird dagegen regelmäßig von der Widerspruchsbehörde erlassen und schließt das erfolglose oder nur teilweise erfolgreiche Vorverfahren ab.

Beispiel

Ein Bürger widerspricht einem Gebührenbescheid über 500 Euro. Die Ausgangsbehörde erkennt einen Rechenfehler und reduziert die Forderung auf 300 Euro. Hinsichtlich der übrigen 300 Euro legt sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor.

Häufige Fragen

Kann teilweise abgeholfen werden?

Ja. Der nicht erledigte Teil bleibt Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Ist eine Begründung erforderlich?

Der Umfang der Abhilfe und verbleibende Belastungen müssen nachvollziehbar sein.

Wer entscheidet über Kosten?

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem einschlägigen Verfahrens- und Landesrecht.

Weiterführende Hinweise

Siehe Widerspruch, Abhilfeverfahren und Widerspruchsbescheid. Vertiefende Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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