Verfügungsgrund
Verfügungsgrund ist die besondere Dringlichkeit oder Gefährdung, die eine einstweilige Verfügung erforderlich macht. Der Antragsteller muss zeigen, dass ohne sofortigen gerichtlichen Schutz die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde oder eine vorläufige Regelung zur Abwendung erheblicher Nachteile nötig ist. Allgemeine Eile genügt nicht; maßgeblich sind konkrete Umstände. Wer trotz Kenntnis längere Zeit untätig bleibt, kann die angenommene Dringlichkeit widerlegen. Der Verfügungsgrund ist regelmäßig glaubhaft zu machen.
Rechtliche Bedeutung
Er rechtfertigt die Entscheidung vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens. Das Gericht prüft Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und betroffene Interessen.
Voraussetzungen und Folgen
Ein Händler erfährt von einer für den nächsten Tag geplanten rechtswidrigen Werbeaktion eines Konkurrenten und beantragt unverzüglich ein gerichtliches Verbot.
Beispiel
Gefahr, zeitlicher Zusammenhang und drohender Nachteil müssen konkret vorgetragen werden. Selbst verursachte Verzögerungen können gegen Eilbedürftigkeit sprechen.
Häufige Fragen
Ist Dringlichkeit immer gesetzlich vermutet?
Nein. Vermutungen bestehen nur in bestimmten Rechtsgebieten und können widerlegt werden.
Schadet längeres Zuwarten?
Ja. Unbegründete Untätigkeit kann zeigen, dass sofortiger Schutz tatsächlich nicht erforderlich ist.
Muss ein endgültiger Schaden drohen?
Nicht stets, aber ein erheblicher Nachteil oder eine konkrete Gefährdung des Anspruchs muss erkennbar sein.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtsweg, Einstweiliger Rechtsschutz und Rechtshängigkeit. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.