Putativnotwehr

Putativnotwehr liegt vor, wenn ein Täter irrig tatsächliche Umstände annimmt, bei deren Vorliegen er durch Notwehr gerechtfertigt wäre. Typischerweise glaubt er, einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt zu sein, obwohl ein solcher objektiv fehlt. Als Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums wird die Putativnotwehr nach ständiger Rechtsprechung entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB behandelt: Vorsätzliche Strafbarkeit entfällt; bei vermeidbarem Irrtum kann eine ausdrücklich geregelte Fahrlässigkeitsstrafbarkeit verbleiben.

Keine wirkliche Notwehrlage

Eine Rechtfertigung nach § 32 StGB setzt objektiv einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Bei Putativnotwehr existiert dieser Angriff nicht oder nicht in der vom Täter vorgestellten Form. Die Tat bleibt daher objektiv rechtswidrig; der Irrtum wird erst bei der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt.

„Putativ“ bedeutet vermeintlich. Der Begriff beschreibt somit keine besondere Art zulässiger Notwehr, sondern die Fehlvorstellung einer Notwehrlage.

Vorstellung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs

Der Täter muss Tatsachen annehmen, die einen unmittelbar bevorstehenden, gerade stattfindenden oder noch fortdauernden Angriff ergeben würden. Eine bloß mögliche spätere Gefahr genügt ebenso wenig wie Vergeltung für einen bereits beendeten Angriff.

Ferner müsste der vorgestellte Angriff rechtswidrig sein. Kennt der Täter die tatsächliche Lage vollständig und bewertet nur rechtlich erlaubtes Verhalten des anderen als rechtswidrigen Angriff, betrifft sein Irrtum grundsätzlich die rechtlichen Grenzen der Notwehr.

Erforderlichkeit in der vorgestellten Lage

Die Verteidigung muss nach der Vorstellung des Täters geeignet und das relativ mildeste gleich wirksame Mittel sein. Für die Prüfung wird die angenommene Lage hypothetisch als wahr unterstellt. Hätte selbst diese Lage eine weniger gefährliche, sicher wirksame Abwehr ermöglicht, trägt die Putativnotwehr das gewählte Mittel nicht.

Ein Irrtum kann auch die Stärke oder Fortdauer eines wirklichen Angriffs betreffen. Nimmt der Angegriffene etwa irrig das unmittelbar bevorstehende Hinzutreten eines weiteren Angreifers an und wäre deshalb das eingesetzte Mittel erforderlich, kann ebenfalls ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen.

Gebotenheit der vorgestellten Verteidigung

Auch in der vorgestellten Lage müsste die Verteidigung geboten sein. Sozialethische Einschränkungen können etwa bei krassem Missverhältnis, schuldlos Handelnden, engen persönlichen Beziehungen oder vorwerfbarer Provokation bestehen. Irrt der Täter lediglich darüber, was das Recht in einer vollständig erkannten Situation erlaubt, liegt regelmäßig kein Tatsachenirrtum vor.

Rechtsfolge: entsprechende Anwendung des § 16 StGB

Nach der Rechtsprechung führt die Putativnotwehr entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausschluss der Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung. Die verbreitete eingeschränkte Schuldtheorie beschreibt dies als Ausschluss der Vorsatzschuld. Die objektive Rechtswidrigkeit der Handlung bleibt bestehen.

Die unterschiedliche dogmatische Einordnung ist für Folgefragen bedeutsam, etwa für Teilnahme, Versuch und Irrtumsketten. Für den Täter steht praktisch im Vordergrund, dass er nicht wegen des vorsätzlichen Delikts bestraft wird, wenn die Voraussetzungen vollständig festgestellt sind.

Vermeidbarer Irrtum und Fahrlässigkeit

War die Fehlvorstellung bei gebotener Sorgfalt vermeidbar, bleibt entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich. Das setzt einen ausdrücklich geregelten Fahrlässigkeitstatbestand voraus, etwa fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Sämtliche Merkmale des Fahrlässigkeitsdelikts sind eigenständig zu prüfen.

Ob der Irrtum vermeidbar war, richtet sich nicht allein nach dem später bekannten wahren Sachverhalt. Zu würdigen sind Zeitdruck, Wahrnehmungsmöglichkeiten, vorausgegangene Drohungen, Verhalten des vermeintlichen Angreifers und die persönlichen Kenntnisse des Täters.

Abgrenzung zum Erlaubnisirrtum

Wer keine falschen Tatsachen annimmt, sondern die rechtlichen Grenzen des § 32 StGB verkennt, unterliegt einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Ein solcher Irrtum lässt die Schuld nur entfallen, wenn er unvermeidbar war. Bei Vermeidbarkeit bleibt die Vorsatzstrafbarkeit bestehen; lediglich die Strafe kann gemildert werden.

Abgrenzung zum Notwehrexzess

Der Notwehrexzess nach § 33 StGB setzt eine Überschreitung der Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken voraus. Bei Putativnotwehr fehlt bereits die wirkliche Notwehrlage. Nimmt der Täter einen Angriff an und überschreitet zugleich die Grenzen dessen, was in dieser angenommenen Lage erforderlich wäre, spricht man von Putativnotwehrexzess.

Die Behandlung dieser Verbindung ist differenziert. Nach der Rechtsprechung kann zunächst der Erlaubnistatbestandsirrtum und anschließend eine Entschuldigung nach § 33 StGB zu prüfen sein, wenn der Irrtum oder die Überschreitung auf einem dort genannten asthenischen Affekt beruht.

Beweis und Urteilsfeststellungen

Das Tatgericht muss feststellen, welche Gefahr sich der Täter konkret vorstellte, wann er mit dem Angriff rechnete und welche Abwehrmöglichkeiten er annahm. Allgemeine Formulierungen, der Täter habe sich „bedroht gefühlt“, reichen nicht. Bleiben nicht aufklärbare Zweifel an einer ernsthaft möglichen rechtfertigenden Vorstellung, gilt der Zweifelssatz.

Beispiel

B hatte A ernsthaft angekündigt, ihn am Abend mit einem Messer anzugreifen. Als B später rasch einen glänzenden Gegenstand aus der Tasche zieht, hält A ihn vertretbar, aber irrig für das angekündigte Messer und schlägt B mit einem Stock nieder. Tatsächlich war es ein Schlüsselbund. Wäre der Stockschlag zur Abwehr des vorgestellten Messerangriffs erforderlich und geboten gewesen, handelt A in Putativnotwehr. War sein Irrtum vermeidbar, kommt fahrlässige Körperverletzung in Betracht.

Häufige Fragen

Ist Putativnotwehr ein Rechtfertigungsgrund?

Nein. Mangels wirklichen Angriffs ist die Tat objektiv nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt.

Entfällt die vorsätzliche Strafbarkeit?

Ja, wenn der Täter Tatsachen annimmt, die bei ihrem Vorliegen die konkrete Verteidigung rechtfertigen würden. Die Rechtsprechung wendet § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entsprechend an.

Kann der Täter wegen Fahrlässigkeit bestraft werden?

Ja, wenn der Irrtum vermeidbar war und das Gesetz eine fahrlässige Begehungsform des betroffenen Delikts unter Strafe stellt.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Maßgeblich sind § 32 StGB, §§ 16, 17 und 33 StGB. Zur Putativnotwehr und zur irrtümlich angenommenen Erforderlichkeit siehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12 sowie das Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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