Erlaubnistatbestandsirrtum

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter tatsächliche Umstände vorstellt, die seine Tat bei ihrem wirklichen Vorliegen durch einen anerkannten Rechtfertigungsgrund erlauben würden. Er irrt nicht über das rechtliche Bestehen oder die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes, sondern über die Tatsachen der konkreten Lage. Nach ständiger Rechtsprechung wird § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entsprechend angewendet: Die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung entfällt; bei vermeidbarem Irrtum kann eine gesetzlich vorgesehene Fahrlässigkeitsstrafbarkeit verbleiben.

Gegenstand des Irrtums

Der Täter kennt die Umstände, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen, nimmt aber zusätzliche Tatsachen an, unter denen sein Verhalten gerechtfertigt wäre. Betroffen sein können beispielsweise eine vermeintliche Notwehrlage, eine nur vorgestellte gegenwärtige Gefahr oder eine irrig angenommene rechtfertigende Einwilligung.

Entscheidend ist die konkrete Vorstellung im Zeitpunkt der Handlung. Eine nachträgliche Behauptung genügt nicht; das Tatgericht muss das Vorstellungsbild anhand sämtlicher Beweise feststellen und im Urteil nachvollziehbar würdigen.

Hypothetische Rechtfertigungsprüfung

Zunächst ist zu fragen, ob die vom Täter angenommenen Tatsachen bei ihrem tatsächlichen Vorliegen einen vollständigen Rechtfertigungsgrund ergeben hätten. Dazu gehören nicht nur die Rechtfertigungslage, sondern auch Erforderlichkeit und Gebotenheit der Handlung sowie die subjektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes.

Wäre die Handlung selbst nach der Tätervorstellung nicht erlaubt gewesen, liegt kein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Wer beispielsweise einen nur geringfügigen vermeintlichen Angriff bewusst mit einem völlig außer Verhältnis stehenden Mittel beantwortet, irrt nicht notwendig über rechtfertigende Tatsachen.

Rechtsfolge nach der Rechtsprechung

Das Strafgesetzbuch regelt den Erlaubnistatbestandsirrtum nicht ausdrücklich. Der Bundesgerichtshof wendet § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entsprechend an und schließt damit die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus. Dogmatisch wird dies häufig als eingeschränkte Schuldtheorie oder als Ausschluss der Vorsatzschuld bezeichnet.

Ist der Irrtum vermeidbar, bleibt entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit unberührt. Sie setzt voraus, dass das Gesetz für das verletzte Rechtsgut überhaupt ein Fahrlässigkeitsdelikt vorsieht und dessen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

Vermeidbarkeit und Fahrlässigkeit

Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter die wirkliche Lage bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können. Maßstab sind die konkrete Situation, die Dringlichkeit einer Entscheidung und die individuellen Erkenntnismöglichkeiten. Die bloße objektive Unrichtigkeit seiner Einschätzung begründet noch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf.

Bei unvermeidbarem Irrtum entfällt auch eine fahrlässige Strafbarkeit. Bei vermeidbarem Irrtum sind zusätzlich Kausalität, objektive Zurechnung, Pflichtwidrigkeitszusammenhang und persönliche Vorwerfbarkeit zu prüfen.

Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum

Beim Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB kennt der Täter einen Umstand des gesetzlichen Straftatbestands nicht; deshalb entfällt sein Vorsatz. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum kennt er den Tatbestand, stellt sich aber rechtfertigende Tatsachen vor. Die Rechtsfolgen sind ähnlich, die systematische Einordnung ist verschieden.

Abgrenzung zum Erlaubnisirrtum

Beim Erlaubnisirrtum kennt der Täter die tatsächliche Lage richtig, hält sein Verhalten aber rechtlich für erlaubt, weil er einen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund annimmt oder die Grenzen eines anerkannten Grundes zu weit zieht. Das ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Nur wenn er unvermeidbar ist, entfällt die Schuld; andernfalls bleibt die Vorsatzstrafbarkeit bestehen und die Strafe kann gemildert werden.

Putativnotwehr als Hauptfall

Die Putativnotwehr ist der praktisch wichtigste Unterfall. Der Täter nimmt irrig einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff an. Hätte die vorgestellte Lage bestanden und wäre die gewählte Verteidigung erforderlich und geboten gewesen, wird sein Irrtum nach den Grundsätzen des Erlaubnistatbestandsirrtums behandelt.

Irrtum über Erforderlichkeit

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kann auch vorliegen, wenn tatsächlich ein Angriff besteht, der Täter aber aufgrund einer Tatsachenfehlvorstellung ein objektiv nicht erforderliches Verteidigungsmittel wählt. Er muss sich Umstände vorstellen, unter denen gerade dieses Mittel zur endgültigen Abwehr erforderlich gewesen wäre. Eine bloße Fehlbewertung der rechtlichen Grenzen genügt nicht.

Abgrenzung zum Notwehrexzess

Beim Notwehrexzess überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. § 33 StGB betrifft die Schuld, während der Erlaubnistatbestandsirrtum die irrtümliche Tatsachengrundlage der Rechtfertigung erfasst. Beide Fragen können zusammentreffen und sind dann nacheinander zu prüfen.

Beteiligung und Zurechnung

Da die Tat objektiv rechtswidrig bleibt, kann der Irrtum eines Haupttäters die Strafbarkeit eines bösgläubigen Teilnehmers anders berühren als eine wirkliche Rechtfertigung. Für Anstiftung und Beihilfe kommt es auf die akzessorische rechtswidrige Haupttat und den jeweiligen Teilnehmervorsatz an. Die Einzelheiten hängen von der dogmatischen Einordnung des Irrtums ab.

Beispiel

A sieht, wie B rasch in seine Jacke greift. Aufgrund einer zuvor ausgesprochenen ernsthaften Drohung glaubt A irrig, B ziehe eine Schusswaffe. A stößt B zu Boden; in der vorgestellten Lage wäre dies eine erforderliche und gebotene Verteidigung gewesen. A unterliegt einem Erlaubnistatbestandsirrtum. War die Fehlwahrnehmung vermeidbar und wird B verletzt, kommt fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht.

Häufige Fragen

Ist die Tat objektiv gerechtfertigt?

Nein. Der Rechtfertigungsgrund liegt tatsächlich nicht vor. Der Irrtum beeinflusst die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters.

Entfällt stets jede Strafbarkeit?

Nein. Bei vermeidbarem Irrtum kann eine ausdrücklich geregelte Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bestehen.

Was gilt beim Irrtum über die rechtlichen Grenzen der Notwehr?

Das ist grundsätzlich ein Erlaubnis- beziehungsweise Verbotsirrtum nach § 17 StGB, nicht ein Erlaubnistatbestandsirrtum.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Ausgangspunkt sind § 16 StGB, § 17 StGB und der jeweils angenommene Rechtfertigungsgrund. Die entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erläutert etwa der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2022 – 4 StR 36/22. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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