Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren ermöglicht dem Verletzten einer Straftat, vermögensrechtliche Ansprüche aus der Tat bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Er kann insbesondere Schadensersatz oder Schmerzensgeld beantragen, soweit der Anspruch zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und nicht anderweitig rechtshängig ist. Das Strafgericht entscheidet darüber zusammen mit dem Strafurteil oder sieht unter gesetzlichen Voraussetzungen von einer Entscheidung ab. Ziel ist es, ein zusätzliches Zivilverfahren zu vermeiden und Opferrechte zu stärken.
Rechtliche Bedeutung
Das Verfahren verbindet Straf- und Zivilrecht, ohne den zivilrechtlichen Anspruch in eine Strafe umzuwandeln.
Voraussetzungen und Folgen
Der Antrag muss Gegenstand und Grund des Anspruchs hinreichend bezeichnen. Der Angeklagte erhält rechtliches Gehör; das Gericht prüft Anspruch und Entscheidungsreife.
Beispiel
Nach einer vorsätzlichen Körperverletzung beantragt der Verletzte im Strafprozess Schmerzensgeld. Das Gericht verurteilt den Angeklagten zugleich zur Zahlung.
Häufige Fragen
Wer darf den Antrag stellen?
Der Verletzte oder sein Rechtsnachfolger kann den aus der Straftat erwachsenen Anspruch geltend machen.
Entstehen zusätzliche Gerichtskosten?
Kostenfolgen richten sich nach den besonderen Vorschriften und dem Ausgang des Adhäsionsverfahrens.
Muss das Strafgericht immer entscheiden?
Nein. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann es von einer Entscheidung absehen.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 403 StPO.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.