Präklusion
Präklusion bezeichnet den Ausschluss eines Vorbringens, Beweismittels oder Rechts, weil es nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist oder in einem bestimmten Verfahrensabschnitt geltend gemacht wurde. Sie dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit. Da sie den Anspruch auf rechtliches Gehör berühren kann, ist sie nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung strenger Voraussetzungen zulässig. Ihre Wirkung und Reichweite unterscheiden sich je nach Verfahrensordnung.
Formen der Präklusion
Man unterscheidet insbesondere die formelle Präklusion verspäteten Prozessstoffs und die materielle Präklusion, bei der ein Recht dauerhaft nicht mehr geltend gemacht werden kann. Im Prozessrecht steht meist die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Vordergrund.
Voraussetzungen und Grenzen
Eine Präklusion setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraus. Das Gericht muss außerdem prüfen, ob die Verspätung entschuldigt ist und ob ihre Berücksichtigung das Verfahren tatsächlich verzögern würde.
Beispiel
Eine Partei benennt einen Zeugen erst nach Ablauf einer wirksam gesetzten Frist. Das Gericht darf den Beweisantritt nur zurückweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Präklusion erfüllt sind.
Häufige Fragen
Ist verspätetes Vorbringen automatisch ausgeschlossen?
Nein. Maßgeblich sind die jeweilige Verfahrensordnung, die Ursache der Verspätung und eine mögliche Verzögerung des Verfahrens.
Welche verfassungsrechtliche Grenze gilt?
Präklusionsvorschriften dürfen insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht unverhältnismäßig beschränken.
Verwandte Begriffe
Rechtliches Gehör, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Prozessrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.