Anhörung
Die Anhörung gibt einem Beteiligten vor einer belastenden Verwaltungsentscheidung Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Gesetzliche Grundlage
Die allgemeine Regel enthält § 28 VwVfG. Danach ist vor Erlass eines eingreifenden Verwaltungsakts grundsätzlich eine Anhörung erforderlich.
Zweck
Die Anhörung schützt den Bürger vor überraschenden Entscheidungen und hilft der Behörde, den Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Der Beteiligte kann Tatsachen erläutern, Einwände vorbringen und Unterlagen einreichen.
Ausnahmen und Heilung
In den gesetzlich bestimmten Fällen kann von der Anhörung abgesehen werden, etwa bei Gefahr im Verzug. Eine unterbliebene Anhörung kann unter den Voraussetzungen des § 45 VwVfG nachgeholt werden.
Beispiel
Bevor eine Fahrerlaubnis entzogen wird, erhält der Betroffene regelmäßig Gelegenheit, zu den maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen.
Häufige Fragen
Muss die Anhörung mündlich erfolgen?
Nein. Sie kann regelmäßig auch schriftlich erfolgen.
Ist jede fehlende Anhörung endgültig fatal?
Nein. Der Verfahrensfehler kann häufig geheilt werden.
Verwandte Begriffe
Verwaltungsverfahren, Behörde, Verwaltungsakt, Rechtliches Gehör
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.