Verwaltungsverfahren
Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, die der Prüfung der Voraussetzungen, der Vorbereitung und dem Erlass eines Verwaltungsakts oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dient.
Gesetzliche Grundlage
Die Begriffsbestimmung enthält § 9 VwVfG. Allgemeine Verfahrensregeln finden sich im Verwaltungsverfahrensgesetz; daneben können besondere Fachgesetze gelten.
Ablauf
Ein Verwaltungsverfahren beginnt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt, beteiligt Betroffene und trifft anschließend eine Entscheidung. Vor einem belastenden Verwaltungsakt ist grundsätzlich eine Anhörung erforderlich.
Verfahrensgrundsätze
Das Verfahren ist grundsätzlich nicht an bestimmte Formen gebunden. Die Behörde muss unparteiisch handeln, den Sachverhalt von Amts wegen untersuchen und Beteiligten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Akteneinsicht gewähren.
Beispiel
Beantragt ein Bürger eine Baugenehmigung, prüft die zuständige Behörde die Unterlagen, beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen und entscheidet durch Bescheid.
Häufige Fragen
Endet jedes Verwaltungsverfahren mit einem Verwaltungsakt?
Nein. Es kann auch auf andere Weise enden, etwa durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Welchem Rechtsgebiet gehört es an?
Das Verwaltungsverfahren ist Teil des Verwaltungsrechts und damit des öffentlichen Rechts.
Verwandte Begriffe
Behörde, Verwaltung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsakt
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.