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Unbestimmter Rechtsbegriff

Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist ein gesetzlicher Ausdruck, dessen Bedeutung nicht für jeden Fall vollständig feststeht und deshalb durch Auslegung konkretisiert werden muss.

Typische Beispiele

Begriffe wie „Zuverlässigkeit“, „öffentliches Interesse“, „Gefahr“ oder „Angemessenheit“ sind wertungsoffen. Ihre Anwendung richtet sich nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.

Abgrenzung zum Ermessen

Der unbestimmte Rechtsbegriff betrifft grundsätzlich die Voraussetzungen einer Norm. Ermessen betrifft dagegen die Rechtsfolge. Beide können in derselben Vorschrift vorkommen.

Gerichtliche Kontrolle

Die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist grundsätzlich vollständig gerichtlich überprüfbar. Nur ausnahmsweise erkennt die Rechtsprechung einen Beurteilungsspielraum an.

Beispiel

Ob ein Gewerbetreibender „unzuverlässig“ ist, muss die Behörde anhand aller Umstände und der gesetzlichen Zielsetzung beurteilen.

Häufige Fragen

Darf die Behörde frei entscheiden?

Nein. Sie muss den Begriff rechtlich vertretbar auslegen und auf den Sachverhalt anwenden.

Ist der Begriff deshalb verfassungswidrig?

Nein. Er muss aber hinreichend bestimmbar sein.

Verwandte Begriffe

Ermessen, Gebundene Entscheidung, Bestimmtheitsgrundsatz, Verwaltungsakt

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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