Anschlusszone
Die Anschlusszone ist eine seerechtliche Kontrollzone außerhalb des Küstenmeers, die höchstens bis 24 Seemeilen von den für die Küstenmeerbreite maßgeblichen Basislinien reichen darf. Nach Artikel 33 des UN-Seerechtsübereinkommens kann der Küstenstaat dort bestimmte Maßnahmen gegen Verstöße gegen seine Zoll-, Steuer-, Einwanderungs- und Gesundheitsvorschriften treffen. Die Zone wird dadurch nicht zum Staatsgebiet. Ihre Befugnisse sind sachlich begrenzt und von umfassender territorialer Souveränität sowie den Rechten in anderen Meereszonen zu unterscheiden.
Begrenzte Kontrollbefugnisse
Kontrollen dürfen Verstöße verhindern, die im Staatsgebiet oder Küstenmeer drohen, sowie dort begangene Verstöße ahnden. Die 24 Seemeilen werden von den Basislinien gerechnet, nicht von der äußeren Küstenmeergrenze. Die Anschlusszone kann sich räumlich mit einer ausschließlichen Wirtschaftszone überlagern.
Beispiel
Ein Frachtschiff nähert sich mit mutmaßlicher Schmuggelware der Küste. In einer wirksam beanspruchten Anschlusszone können erforderliche Zollkontrollen zulässig sein. Allein die Anwesenheit dort unterwirft das Schiff aber nicht sämtlichen Gesetzen des Küstenstaats.
FAQ
Ist die Anschlusszone immer 24 Seemeilen breit?
Nein. 24 Seemeilen bezeichnen die äußerste Entfernung von den Basislinien.
Erlaubt sie uneingeschränkte Polizeigewalt?
Nein. Artikel 33 begrenzt Zweck und Umfang der Kontrolle.
Ist sie Teil des Küstenmeers?
Nein. Sie schließt außerhalb daran an.
Verwandte Begriffe
Seevölkerrecht · Hohe See · Festlandsockel · Piraterie im Völkerrecht
Quellen und weiterführende Informationen
UN-Seerechtsübereinkommen, Artikel 33 · Völkerrechtliche Verträge und Artikel 59 GG
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.