Wiener Vertragsrechtskonvention
Die Wiener Vertragsrechtskonvention ist ein 1969 geschlossenes internationales Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten. Sie regelt insbesondere Abschluss, Inkrafttreten, Anwendung, Auslegung, Änderung, Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung völkerrechtlicher Verträge. Viele ihrer Bestimmungen geben zugleich Völkergewohnheitsrecht wieder und können deshalb über den Kreis der Vertragsparteien hinaus bedeutsam sein. Die Konvention gilt grundsätzlich für schriftliche Verträge zwischen Staaten und lässt andere internationale Übereinkünfte nicht rechtlos.
Grundprinzipien
Zentral sind die Pflicht zur Vertragstreue und die Erfüllung nach Treu und Glauben. Ein Staat kann sich grundsätzlich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen.
Auslegung
Ein Vertrag wird nach Treu und Glauben nach dem gewöhnlichen Wortsinn seiner Bestimmungen im Zusammenhang sowie im Licht von Ziel und Zweck ausgelegt. Ergänzende Auslegungsmittel dürfen unter bestimmten Voraussetzungen herangezogen werden.
Beispiel
Zwei Vertragsstaaten streiten über eine Klausel. Sie untersuchen Wortlaut, Präambel, Anhänge, Ziel und Zweck sowie gegebenenfalls vorbereitende Arbeiten nach den Regeln der Konvention.
Häufige Fragen
Regelt sie Verträge internationaler Organisationen?
Die Konvention von 1969 betrifft Verträge zwischen Staaten. Für Verträge mit internationalen Organisationen existiert ein gesondertes Übereinkommen.
Gilt sie rückwirkend?
Als Vertragswerk grundsätzlich nicht; gewohnheitsrechtliche Regeln können unabhängig davon anwendbar sein.
Verwandte Begriffe
Ratifikation, Vorbehalt, Vertragsauslegung, pacta sunt servanda, ius cogens.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.