Anspruchseinbürgerung
Die Anspruchseinbürgerung ist die Einbürgerung, auf die ein Ausländer bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hat. Dazu gehören grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, ein geeignetes Aufenthaltsrecht, Verfassungstreue, gesicherter Lebensunterhalt, Straffreiheit im gesetzlichen Umfang sowie ausreichende Deutsch- und Rechtskenntnisse. Liegen die Merkmale vor und greift kein Ausschlussgrund, verbleibt der Behörde kein Entscheidungsermessen.
Voraussetzungen des § 10 StAG
Der Bewerber muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennen. Sprachkenntnisse entsprechen grundsätzlich Niveau B1; staatsbürgerliche Kenntnisse werden regelmäßig durch den Einbürgerungstest nachgewiesen. Geringfügige Verurteilungen bleiben nur in den Grenzen des Gesetzes außer Betracht.
Ausnahmen und Ausschlüsse
Das Gesetz enthält eng geregelte Erleichterungen, etwa bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Unzumutbarkeit. Beim Lebensunterhalt bestehen bestimmte Ausnahmen. § 11 StAG schließt die Einbürgerung insbesondere bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder unvereinbaren Bekenntnissen aus.
Rechtsfolge und Rechtsschutz
Der Anspruch wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfüllt. Eine rechtswidrige Ablehnung kann nach Widerspruch mit Verpflichtungsklage angegriffen werden; entscheidend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt.
Beispiel
Ein Bewerber lebt seit sechs Jahren rechtmäßig in Deutschland, besitzt B1-Kenntnisse, besteht den Test, finanziert sich selbst und ist nicht vorbestraft. Sind Identität, Status und Bekenntnisse geklärt, darf die Behörde nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen ablehnen.
Häufige Fragen
Ist Mehrstaatigkeit zulässig?
Ja. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist keine allgemeine Voraussetzung mehr.
Kann die Behörde trotz Anspruch ablehnen?
Nur wenn eine Voraussetzung fehlt oder ein gesetzlicher Ausschlussgrund greift.
Wann wird der Antragsteller Deutscher?
Erst mit Aushändigung der Urkunde erwirbt er die deutsche Staatsangehörigkeit.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.