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Ermessenseinbürgerung

Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz ermöglicht die Einbürgerung eines rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland lebenden Ausländers, obwohl kein Anspruch nach § 10 StAG besteht. Grundvoraussetzungen sind geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung, fehlende erhebliche Straffälligkeit, eigene Wohnung oder Unterkunft sowie grundsätzlich gesicherter Lebensunterhalt. Selbst wenn sie erfüllt sind, muss die Behörde das öffentliche und private Interesse ermessensfehlerfrei abwägen.

Tatbestand und Ermessen

§ 8 StAG verwendet das Wort „kann“. Daher entsteht regelmäßig kein unmittelbarer Anspruch auf Einbürgerung, wohl aber ein Anspruch auf eine sachgerechte, gleichheitsgerechte und widerspruchsfreie Ermessensentscheidung.

Absehen von Voraussetzungen

Von eigener Unterkunft und Unterhaltsfähigkeit kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung besonderer Härte abgesehen werden. Eine Härte erfordert mehr als die gewöhnlichen Nachteile einer Nichteinbürgerung. Verwaltungsvorschriften dürfen das Ermessen lenken, aber den Einzelfall nicht ausschalten.

Abgrenzung zur Anspruchseinbürgerung

Bei der Anspruchseinbürgerung zwingt § 10 StAG die Behörde bei vollständiger Erfüllung zur positiven Entscheidung. § 8 eröffnet dagegen einen Wertungsspielraum. Dieser bleibt durch Grundrechte, Gleichbehandlung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt.

Beispiel

Ein Bewerber erfüllt wegen einer besonderen Aufenthaltskonstellation § 10 StAG nicht, lebt aber dauerhaft rechtmäßig in Deutschland und ist außergewöhnlich gesellschaftlich eingebunden. Die Behörde muss die Umstände prüfen; sie darf weder automatisch einbürgern noch schematisch ablehnen.

Häufige Fragen

Kann ein Gericht selbst einbürgern?

Nur bei einer Ermessensreduzierung auf null; sonst verpflichtet es die Behörde zur Neubescheidung.

Ist eine Begründung erforderlich?

Ja. Die tragenden Ermessenserwägungen müssen im Verwaltungsakt erkennbar sein.

Gilt Mehrstaatigkeit?

Sie steht auch der Ermessenseinbürgerung grundsätzlich nicht entgegen.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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