Aufrechnung bei mehreren Forderungen
Die Aufrechnung bei mehreren Forderungen ist die Verrechnung geeigneter gegenseitiger Ansprüche, wenn auf mindestens einer Seite mehrere Forderungen bestehen. Nach § 396 BGB kann der Aufrechnende bestimmen, welche Forderungen miteinander verrechnet werden. Fehlt eine Bestimmung oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, gilt § 366 Absatz 2 BGB entsprechend. Für zusätzlich geschuldete Zinsen und Kosten verweist das Gesetz auf § 367 BGB. Jede ausgewählte Forderung muss die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllen.
Zuordnung der Verrechnung
Die Bestimmung löst eine Zuordnungsfrage und ersetzt keine Aufrechnungslage. Besonders wichtig ist eine klare Erklärung, wenn Forderungen unterschiedliche Fälligkeit, Sicherheiten oder Belastungen aufweisen.
Beispiel
A schuldet B zwei Geldbeträge und besitzt eine eigene fällige Gegenforderung. A erklärt die Aufrechnung und bezeichnet ausdrücklich die Forderungen, die verrechnet werden sollen.
FAQ
Kann der Aufrechnende auswählen?
Grundsätzlich ja, nach § 396 Absatz 1 BGB.
Was gilt bei unverzüglichem Widerspruch?
§ 366 Absatz 2 BGB findet entsprechend Anwendung.
Werden Zinsen gesondert berücksichtigt?
Ja. § 396 Absatz 2 verweist auf § 367 BGB.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 396 BGB · § 366 BGB · § 367 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.