Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger ermöglicht dem Schuldner unter § 406 BGB, eine Gegenforderung gegen den bisherigen Gläubiger auch nach einer Abtretung einzusetzen. Sie schützt eine bereits angelegte Aufrechnungsmöglichkeit trotz fehlender Gegenseitigkeit gegenüber dem Erwerber. Ausgeschlossen ist der Schutz insbesondere bei Kenntnis der Abtretung beim Erwerb der Gegenforderung oder bei der gesetzlich bestimmten späteren Fälligkeit. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung erfüllt sein und eine Aufrechnungserklärung vorliegen.
Kenntnis und Fälligkeit
Die zweite Ausnahme setzt voraus, dass die Gegenforderung erst nach Kenntniserlangung und später als die abgetretene Forderung fällig wird. Erwerb, Kenntnis und Fälligkeit sind deshalb getrennt festzustellen. § 406 BGB ersetzt nicht die allgemeinen Anforderungen, etwa an Gleichartigkeit und Durchsetzbarkeit.
Beispiel
Ein Schuldner besitzt schon vor Kenntnis der Abtretung eine fällige Geldforderung gegen den bisherigen Gläubiger. Unter den weiteren Voraussetzungen kann er damit gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen.
FAQ
Braucht der Schuldner eine eigene Gegenforderung?
Ja, gegen den bisherigen Gläubiger.
Schließt spätere Kenntnis jede Aufrechnung aus?
Nein. Entscheidend sind die gesetzlich geregelten Zeitpunkte und Ausnahmen.
Genügt die Gegenforderung allein?
Nein. Die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen und eine Erklärung sind zusätzlich nötig.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Sicherungsabtretung · Abtretungsanzeige · Kreditsicherheit · Darlehensgeber · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 406 BGB · § 387 BGB · § 388 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.