Leistung an Dritte
Eine Leistung an Dritte ist die Erbringung einer geschuldeten Leistung an eine andere Person als den Gläubiger. Sie führt nicht schon wegen des tatsächlichen Empfangs durch diesen Dritten zur Erfüllung. Nach § 362 Absatz 2 BGB ist insbesondere § 185 BGB zu beachten: Eine entsprechende Ermächtigung oder Genehmigung des Gläubigers kann die schuldbefreiende Wirkung ermöglichen. Besondere gesetzliche Empfangsbefugnisse bleiben zu berücksichtigen. Schuldner, Gläubiger und Empfänger sind daher rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Empfangsbefugnis und Genehmigung
Ein Dritter kann zum Empfang befugt sein, ohne selbst Inhaber der Forderung zu werden. Fehlt eine solche Grundlage, trägt der Schuldner grundsätzlich das Risiko einer Zahlung an den falschen Empfänger.
Beispiel
Ein Gläubiger ermächtigt seinen Mitarbeiter, einen geschuldeten Barbetrag entgegenzunehmen. Die Zahlung an den Mitarbeiter kann die Forderung erfüllen.
FAQ
Ist der Empfänger stets Gläubiger?
Nein. Empfangsbefugnis und Forderungsinhaberschaft sind verschieden.
Genügt irgendeine Zahlung an einen Dritten?
Nein. Die schuldbefreiende Wirkung benötigt eine rechtliche Grundlage.
Kann eine Genehmigung Bedeutung haben?
Ja. § 362 Absatz 2 verweist auf § 185 BGB.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Rechtsgeschäft · Vollmacht · Darlehensvertrag · Verzug
Quellen und weiterführende Informationen
§ 362 BGB · § 185 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.