Rechtsbindungswille
Rechtsbindungswille ist der nach außen erkennbare Wille, mit einer Erklärung eine rechtlich verbindliche Verpflichtung einzugehen. Er entscheidet insbesondere darüber, ob eine Äußerung als Willenserklärung, bloße Gefälligkeit oder unverbindliche Absicht zu verstehen ist. Maßgeblich ist nicht der geheime innere Wille, sondern die objektive Sicht eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung von Wortlaut, wirtschaftlicher Bedeutung, Interessenlage, Verkehrssitte und dem Risiko möglicher Schäden.
Rechtliche Grundlagen
Der Rechtsbindungswille wird durch Auslegung nach §§ 133 und 157 BGB ermittelt. Bei alltäglichen Gefälligkeiten sprechen soziale Nähe und fehlende wirtschaftliche Bedeutung häufig gegen Bindung.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Auslegung schützt Privatautonomie aus Artikel 2 Absatz 1 GG: Niemand soll ohne erkennbaren Bindungswillen verpflichtet werden, berechtigtes Vertrauen des Empfängers bleibt aber geschützt.
Beispiel
Ein Nachbar verspricht spontan, gelegentlich die Blumen zu gießen. Ohne besondere Umstände liegt eher eine Gefälligkeit als ein verbindlicher Vertrag vor.
Häufige Fragen
Muss der Wille ausdrücklich erklärt werden?
Nein. Er kann sich schlüssig aus Verhalten und Umständen ergeben.
Ist Entgelt entscheidend?
Entgelt spricht für Bindung, ist aber weder zwingend noch allein ausschlaggebend.
Wer beurteilt den Willen?
Im Streitfall das Gericht anhand des objektiven Empfängerhorizonts.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.