Freiheitsberaubung

Freiheitsberaubung begeht, wer einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Fortbewegungsfreiheit nimmt. § 239 StGB schützt die tatsächliche Möglichkeit, einen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen. Erfasst sind nicht nur verschlossene Räume, sondern auch Fesseln, Bewachung oder das Wegnehmen notwendiger Hilfsmittel. Der Täter muss vorsätzlich handeln; eine fahrlässige Freiheitsberaubung ist nicht strafbar. Bereits der Versuch ist strafbar. Bei längerer Dauer oder schweren Folgen gelten erhöhte Strafrahmen.

Geschütztes Rechtsgut

Geschützt ist die persönliche Fortbewegungsfreiheit. Maßgeblich ist, ob das Opfer seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort tatsächlich verlassen könnte. Eine bloße Erschwerung genügt nicht. Schlafende oder bewusstlose Menschen können Tatopfer sein, wenn sie nach dem Erwachen an der Ortsveränderung gehindert wären. Bei Kleinkindern und Menschen ohne natürlichen Fortbewegungswillen kommt es auf ihre konkrete Fähigkeit und einen zumindest potentiellen Willen zur Ortsveränderung an.

Tathandlungen

Einsperren

Einsperren bedeutet, einen Menschen durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raums zu hindern. Typische Mittel sind verschlossene Türen, verriegelte Fenster oder blockierte Ausgänge. Der Raum muss nicht besonders klein oder vollständig abgeschlossen sein, wenn ein Entkommen tatsächlich ausgeschlossen ist.

Freiheitsentziehung auf andere Weise

Die Alternative erfasst jedes Verhalten, das die Fortbewegungsfreiheit vollständig aufhebt, etwa Fesseln, Festhalten, eine unüberwindbare Bewachung oder das Entziehen eines Rollstuhls bei einem darauf angewiesenen Opfer. Psychischer Zwang reicht nur, wenn er die Ortsveränderung praktisch unmöglich macht; bloße Drohungen sind vorrangig als Nötigung zu prüfen.

Vorsatz, Dauer und Vollendung

Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass das Opfer seinen Aufenthaltsort nicht verlassen kann. Die Tat ist mit Eintritt der Freiheitsentziehung vollendet und dauert bis zur Wiedererlangung der Freiheit fort. Eine ganz unerhebliche Beeinträchtigung scheidet aus; eine starre Mindestdauer nennt das Gesetz jedoch nicht. Der Versuch ist nach § 239 Abs. 2 StGB strafbar.

Qualifikationen und Rechtsfolgen

Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dauert die Entziehung länger als eine Woche oder verursacht der Täter durch die Tat oder eine währenddessen begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung, reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Verursacht er den Tod des Opfers, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre; für minder schwere Fälle gelten besondere Strafrahmen.

Rechtfertigung und Amtsträger

Eine Freiheitsentziehung kann gerechtfertigt sein, etwa durch eine wirksame Einwilligung, die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO oder eine richterlich angeordnete Untersuchungshaft. Polizeilicher Gewahrsam und Unterbringung benötigen ebenfalls eine gesetzliche Grundlage und müssen verhältnismäßig sein. Fehlt sie, kann neben § 239 StGB insbesondere eine Amtshaftung in Betracht kommen.

Beispiel

A schließt B gegen dessen Willen für zwei Stunden in einem Lagerraum ein. B kann weder Tür noch Fenster öffnen. A verwirklicht den Grundtatbestand bereits mit dem Abschließen; dass B unverletzt bleibt und nach zwei Stunden freikommt, beseitigt die vollendete Freiheitsberaubung nicht.

Häufige Fragen

Ist jedes Festhalten eine Freiheitsberaubung?

Nur wenn es die Ortsveränderung aufhebt und nicht lediglich erschwert. Daneben können eine Nötigung oder Körperverletzung vorliegen.

Muss das Opfer die Freiheitsentziehung bemerken?

Nein. Entscheidend ist die objektiv aufgehobene Fortbewegungsmöglichkeit; die Kenntnis des Opfers ist keine Tatbestandsvoraussetzung.

Kann Schweigen eine Freiheitsberaubung begründen?

Durch Unterlassen haftet nur, wer rechtlich dafür einzustehen hat, die Freiheit wiederherzustellen, etwa weil er die Gefahrenlage geschaffen hat.

Weiterführende Quellen

Den Straftatbestand regelt § 239 StGB. Einen Überblick über strafrechtliche Grundbegriffe bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Opportunitätsprinzip

    Das Opportunitätsprinzip erlaubt den Strafverfolgungsbehörden, in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen trotz bestehenden Tatverdachts von der Verfolgung einer Straftat abzusehen oder ein Verfahren einzustellen. Es durchbricht das grundsätzlich geltende Legalitätsprinzip und eröffnet kein freies Belieben. Voraussetzungen, Zuständigkeiten und erforderliche Zustimmungen ergeben sich aus der Strafprozessordnung, etwa bei geringer Schuld, fehlendem öffentlichen Interesse oder gegen Erfüllung von Auflagen….

  • Strafmilderung

    Strafmilderung bezeichnet entweder die gesetzlich angeordnete oder zugelassene Herabsetzung des anwendbaren Strafrahmens oder die Berücksichtigung mildernder Umstände bei der konkreten Strafzumessung. Nur die Strafrahmenmilderung verändert Mindest- und Höchstmaß nach Maßgabe des § 49 StGB. Davon zu unterscheiden ist eine niedrigere Strafe innerhalb des unveränderten Rahmens nach § 46 StGB. Ob eine Milderung zwingend oder fakultativ…

  • Regelbeispiel

    Ein Regelbeispiel bezeichnet gesetzlich beschriebene Umstände, bei deren Vorliegen regelmäßig ein besonders schwerer oder minder schwerer Fall angenommen wird. Es ist grundsätzlich kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, sondern eine widerlegbare Leitlinie für die Strafzumessung und den anzuwendenden Strafrahmen. Die Erfüllung begründet eine Indizwirkung, ersetzt aber nicht die Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Deshalb kann trotz erfüllten Regelbeispiels…

  • |

    Reichsstrafgesetzbuch

    Das Reichsstrafgesetzbuch war das 1871 erlassene und am 1. Januar 1872 in Kraft getretene einheitliche Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches. Es übernahm wesentliche Grundlagen des Strafgesetzbuchs des Norddeutschen Bundes und regelte allgemeine Voraussetzungen strafbarer Handlungen sowie einzelne Delikte und Strafen. Das Gesetz wurde vielfach geändert, nach 1945 bereinigt und reformiert. In historischer Kontinuität bildet es den…

  • |

    Quellen-Telekommunikationsüberwachung

    Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme, bei der laufende Telekommunikation unmittelbar auf dem Endgerät erfasst wird, bevor sie verschlüsselt oder nachdem sie entschlüsselt wurde. Sie darf nur unter den Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung eingesetzt werden und technisch nicht zur umfassenden Durchsuchung des Geräts führen. Die eingesetzte Software muss auf laufende Kommunikation und gesetzlich einbezogene Inhalte begrenzt sein….

  • Cybercrime

    Cybercrime bezeichnet Straftaten, die sich gegen IT-Systeme oder Daten richten oder mithilfe digitaler Technik begangen werden. Dazu zählen insbesondere Ausspähen und Abfangen von Daten, Computersabotage, Computerbetrug, Phishing, Ransomware und unbefugte Systemzugriffe. Je nach Tat gelten unterschiedliche Strafnormen, Versuchsstrafbarkeit und Qualifikationen. Ermittlungen betreffen häufig internationale Zuständigkeit, digitale Spuren, Beschlagnahme von Geräten und Datenschutz. Der Begriff selbst…