Freiheitsberaubung
Freiheitsberaubung begeht, wer einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Fortbewegungsfreiheit nimmt. § 239 StGB schützt die tatsächliche Möglichkeit, einen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen. Erfasst sind nicht nur verschlossene Räume, sondern auch Fesseln, Bewachung oder das Wegnehmen notwendiger Hilfsmittel. Der Täter muss vorsätzlich handeln; eine fahrlässige Freiheitsberaubung ist nicht strafbar. Bereits der Versuch ist strafbar. Bei längerer Dauer oder schweren Folgen gelten erhöhte Strafrahmen.
Geschütztes Rechtsgut
Geschützt ist die persönliche Fortbewegungsfreiheit. Maßgeblich ist, ob das Opfer seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort tatsächlich verlassen könnte. Eine bloße Erschwerung genügt nicht. Schlafende oder bewusstlose Menschen können Tatopfer sein, wenn sie nach dem Erwachen an der Ortsveränderung gehindert wären. Bei Kleinkindern und Menschen ohne natürlichen Fortbewegungswillen kommt es auf ihre konkrete Fähigkeit und einen zumindest potentiellen Willen zur Ortsveränderung an.
Tathandlungen
Einsperren
Einsperren bedeutet, einen Menschen durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raums zu hindern. Typische Mittel sind verschlossene Türen, verriegelte Fenster oder blockierte Ausgänge. Der Raum muss nicht besonders klein oder vollständig abgeschlossen sein, wenn ein Entkommen tatsächlich ausgeschlossen ist.
Freiheitsentziehung auf andere Weise
Die Alternative erfasst jedes Verhalten, das die Fortbewegungsfreiheit vollständig aufhebt, etwa Fesseln, Festhalten, eine unüberwindbare Bewachung oder das Entziehen eines Rollstuhls bei einem darauf angewiesenen Opfer. Psychischer Zwang reicht nur, wenn er die Ortsveränderung praktisch unmöglich macht; bloße Drohungen sind vorrangig als Nötigung zu prüfen.
Vorsatz, Dauer und Vollendung
Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass das Opfer seinen Aufenthaltsort nicht verlassen kann. Die Tat ist mit Eintritt der Freiheitsentziehung vollendet und dauert bis zur Wiedererlangung der Freiheit fort. Eine ganz unerhebliche Beeinträchtigung scheidet aus; eine starre Mindestdauer nennt das Gesetz jedoch nicht. Der Versuch ist nach § 239 Abs. 2 StGB strafbar.
Qualifikationen und Rechtsfolgen
Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dauert die Entziehung länger als eine Woche oder verursacht der Täter durch die Tat oder eine währenddessen begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung, reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Verursacht er den Tod des Opfers, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre; für minder schwere Fälle gelten besondere Strafrahmen.
Rechtfertigung und Amtsträger
Eine Freiheitsentziehung kann gerechtfertigt sein, etwa durch eine wirksame Einwilligung, die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO oder eine richterlich angeordnete Untersuchungshaft. Polizeilicher Gewahrsam und Unterbringung benötigen ebenfalls eine gesetzliche Grundlage und müssen verhältnismäßig sein. Fehlt sie, kann neben § 239 StGB insbesondere eine Amtshaftung in Betracht kommen.
Beispiel
A schließt B gegen dessen Willen für zwei Stunden in einem Lagerraum ein. B kann weder Tür noch Fenster öffnen. A verwirklicht den Grundtatbestand bereits mit dem Abschließen; dass B unverletzt bleibt und nach zwei Stunden freikommt, beseitigt die vollendete Freiheitsberaubung nicht.
Häufige Fragen
Ist jedes Festhalten eine Freiheitsberaubung?
Nur wenn es die Ortsveränderung aufhebt und nicht lediglich erschwert. Daneben können eine Nötigung oder Körperverletzung vorliegen.
Muss das Opfer die Freiheitsentziehung bemerken?
Nein. Entscheidend ist die objektiv aufgehobene Fortbewegungsmöglichkeit; die Kenntnis des Opfers ist keine Tatbestandsvoraussetzung.
Kann Schweigen eine Freiheitsberaubung begründen?
Durch Unterlassen haftet nur, wer rechtlich dafür einzustehen hat, die Freiheit wiederherzustellen, etwa weil er die Gefahrenlage geschaffen hat.
Weiterführende Quellen
Den Straftatbestand regelt § 239 StGB. Einen Überblick über strafrechtliche Grundbegriffe bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.