Befangenheit im Verwaltungsverfahren
Befangenheit im Verwaltungsverfahren liegt vor, wenn konkrete Umstände geeignet sind, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung eines Behördenmitarbeiters zu rechtfertigen. Entscheidend ist nicht, ob dieser tatsächlich voreingenommen handelt, sondern ob aus objektiver Sicht ein nachvollziehbarer Zweifel an seiner Neutralität besteht. Neben gesetzlichen Ausschlussgründen erfasst § 21 VwVfG persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen, die eine sachgerechte Entscheidung beeinträchtigen können.
Rechtliche Einordnung
§§ 20 und 21 VwVfG sichern die Unparteilichkeit der Verwaltung. Bei zwingenden Ausschlussgründen darf der Betroffene kraft Gesetzes nicht mitwirken. Bei Besorgnis der Befangenheit entscheidet grundsätzlich der Behördenleiter oder ein Beauftragter über die weitere Mitwirkung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Der Behördenmitarbeiter muss mögliche Befangenheitsgründe von sich aus anzeigen. Beteiligte können entsprechende Tatsachen vortragen. Ein bloß ungünstiger Verfahrensverlauf oder eine abweichende Rechtsauffassung genügt nicht; erforderlich sind objektiv nachvollziehbare Umstände.
Abgrenzung
Befangenheit ist von der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit der Behörde zu trennen. Sie betrifft die Person des handelnden Mitarbeiters. Ein Verstoß führt zudem nicht stets automatisch zur Aufhebung der späteren Entscheidung; die Regeln über Verfahrensfehler sind zu prüfen.
Beispiel
Ein Sachbearbeiter soll über eine Erlaubnis entscheiden, die sein enger Geschäftspartner beantragt hat. Wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Nähe bestehen objektive Zweifel an neutraler Amtsausübung; der Mitarbeiter muss den Umstand anzeigen und darf regelmäßig nicht weiter mitwirken.
Häufige Fragen
Reicht persönliche Antipathie aus?
Nur wenn konkrete Tatsachen erkennbar machen, dass die sachliche Entscheidung beeinflusst sein könnte.
Wer entscheidet über die Befangenheit?
Regelmäßig der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter.
Wird der Verwaltungsakt automatisch nichtig?
Nein. Meist ist gesondert zu prüfen, ob der Fehler beachtlich und heilbar ist.
Weiterführende Hinweise
Weiterführend sind Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern, Heilung von Verfahrensfehlern und Verwaltungsverfahren. Als vertiefende Quellen eignen sich verwaltungsrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.