Missbrauchsgebühr
Die Missbrauchsgebühr ist eine vom Bundesverfassungsgericht auferlegbare Geldleistung, wenn die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde oder eines anderen Antrags einen Missbrauch der verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit darstellt. § 34 Absatz 2 BVerfGG erlaubt eine Gebühr bis zu 2.600 Euro. Missbrauch kann etwa bei offensichtlich substanzlosen, beleidigenden oder trotz eindeutiger Hinweise ständig wiederholten Eingaben vorliegen. Die Gebühr setzt ein vorwerfbares, deutlich zweckwidriges Prozessverhalten voraus.
Rechtliche Einordnung
Die Vorschrift schützt die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts vor einer sachwidrigen Inanspruchnahme knapper gerichtlicher Ressourcen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich ist ein objektiv missbräuchliches und dem Beschwerdeführer zurechenbares Verhalten; bloßes Unterliegen genügt nicht.
Rechtsfolgen
Das Gericht kann zusätzlich zur Verfahrensbeendigung eine Gebühr bis zum gesetzlichen Höchstbetrag auferlegen.
Beispiel
Ein Beschwerdeführer wiederholt trotz mehrfacher Belehrung wortgleich offensichtlich unzulässige Eingaben und beleidigt dabei Verfahrensbeteiligte.
Häufige Fragen
Fällt bei jeder erfolglosen Beschwerde eine Gebühr an?
Nein. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei.
Wie hoch kann die Gebühr sein?
Bis zu 2.600 Euro.
Reicht eine schwache Begründung aus?
Nicht ohne Weiteres; erforderlich ist ein deutlich missbräuchliches Verhalten.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Verfassungsbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Beschwerdebefugnis. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de und Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.