Mitwirkungslast im Verwaltungsverfahren
Mitwirkungslast im Verwaltungsverfahren bezeichnet die Obliegenheit eines Beteiligten, zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beizutragen. Nach § 24 VwVfG bleibt die Behörde aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes für die Untersuchung verantwortlich. § 26 Absatz 2 VwVfG bestimmt lediglich, dass Beteiligte mitwirken und insbesondere bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben sollen. Eine erzwingbare Pflicht zum persönlichen Erscheinen, zur Aussage oder zu weitergehender Mitwirkung besteht nur, wenn eine besondere Rechtsvorschrift sie anordnet.
Amtsermittlung als Ausgangspunkt
Im Verwaltungsverfahren ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist weder an das Vorbringen noch an Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Nach § 24 Absatz 2 VwVfG muss sie auch für den Beteiligten günstige Umstände berücksichtigen. Die Mitwirkungslast verlagert diese gesetzliche Ermittlungsverantwortung nicht vollständig auf den Bürger.
Inhalt des § 26 Absatz 2 VwVfG
Ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren soll bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken. Er soll insbesondere Tatsachen und Beweismittel angeben, die ihm bekannt sind. Die Soll-Regelung begründet eine verfahrensrechtliche Obliegenheit, aber für sich genommen keine allgemein mit Zwangsmitteln durchsetzbare Aussage-, Vorlage- oder Erscheinenspflicht.
Weitergehende Mitwirkungspflichten
Eine echte Rechtspflicht besteht nur aufgrund besonderer Rechtsvorschriften. Solche Pflichten finden sich beispielsweise im Steuer-, Sozial-, Aufenthalts- oder Gewerberecht und können Auskünfte, Unterlagen, Untersuchungen oder persönliches Erscheinen verlangen. Rechtsgrundlage, Umfang, Zumutbarkeit und mögliche Zwangsmittel müssen für jede Pflicht gesondert geprüft werden. § 26 Absatz 2 VwVfG allein genügt dafür nicht.
Folgen fehlender Mitwirkung
Auch ohne erzwingbare allgemeine Pflicht kann unterlassene Mitwirkung nachteilig sein. Bleibt eine anspruchsbegründende Tatsache trotz angemessener behördlicher Ermittlungen unaufklärbar, trägt regelmäßig derjenige das Risiko, für den die Tatsache günstig wäre. Ein Antrag kann deshalb abgelehnt werden, wenn seine Voraussetzungen nicht feststellbar sind. Das ist keine Sanktion für Ungehorsam, sondern Folge der verbleibenden Ungewissheit.
Beweiswürdigung
Die Behörde darf nachvollziehbar berücksichtigen, dass ein Beteiligter naheliegende, ausschließlich in seiner Sphäre liegende Informationen nicht vorlegt. Sie darf daraus jedoch nicht schematisch jede beliebige belastende Tatsache ableiten. Erforderlich bleiben eine Würdigung aller Umstände, die gesetzlichen Beweismaßstäbe und eine sachgerechte Verteilung der materiellen Beweislast.
Grenzen der Amtsermittlung
Die Behörde muss nicht ohne konkreten Anhaltspunkt ins Blaue hinein ermitteln und kann bei höchstpersönlichen oder nur dem Antragsteller zugänglichen Umständen verstärkte Mitwirkung erwarten. Sie muss den Beteiligten regelmäßig erkennen lassen, welche Angaben oder Unterlagen fehlen und warum sie entscheidungserheblich sind. Datenschutz, Aussageverweigerungsrechte, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit begrenzen Ermittlungs- und Mitwirkungsverlangen.
Abgrenzung zwischen Last und Pflicht
Eine Mitwirkungslast liegt im eigenen Interesse des Beteiligten: Unterbleibt die Mitwirkung, droht ein ungünstiges Beweis- oder Entscheidungsergebnis, aber nicht allein deshalb ein Zwangsmittel oder Bußgeld. Eine Mitwirkungspflicht ist demgegenüber rechtlich geboten; ihre Verletzung kann die in der besonderen Norm vorgesehenen Sanktionen oder Vollstreckungsmaßnahmen auslösen. Die Rechtsfolgen dürfen nicht ohne spezielle Grundlage vermischt werden.
Beispiel
Ein Unternehmer beantragt eine Erlaubnis, deren Erteilung seine persönliche Zuverlässigkeit voraussetzt. Die Behörde fordert Unterlagen zu einem ausschließlich ihm bekannten ausländischen Geschäftsvorgang an. § 26 Absatz 2 VwVfG erlaubt nicht automatisch, sein persönliches Erscheinen zu erzwingen. Legt er ohne nachvollziehbaren Grund keine verfügbaren Unterlagen vor und bleibt die Zuverlässigkeit trotz weiterer Ermittlungen ungeklärt, kann der Antrag jedoch wegen nicht feststellbarer Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werden.
Häufige Fragen
Muss der Beteiligte nach § 26 Absatz 2 VwVfG aussagen?
Nicht allein aufgrund dieser Vorschrift. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage muss besonders gesetzlich vorgesehen sein.
Darf die Behörde bei fehlender Mitwirkung sofort ablehnen?
Nein. Sie bleibt zur Amtsermittlung verpflichtet. Die unterlassene Mitwirkung kann aber Umfang und Zumutbarkeit weiterer Ermittlungen beeinflussen und bei verbleibender Unaufklärbarkeit entscheidungsrechtliche Folgen haben.
Ist fehlende Mitwirkung eine Ordnungswidrigkeit?
Nicht nach § 26 Absatz 2 VwVfG. Eine Sanktion setzt eine besondere gesetzliche Pflicht und einen entsprechenden Sanktionstatbestand voraus.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Hinweise
Maßgeblich sind § 24 VwVfG und § 26 VwVfG. Ergänzende Erläuterungen zum Verwaltungsverfahren bietet verwaltungsrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.