Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch einen Betrieb veranlasst sind. Sie mindern bei den Gewinneinkünften den steuerpflichtigen Gewinn, soweit kein gesetzliches Abzugsverbot eingreift. Die Definition steht in § 4 Abs. 4 EStG. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, nicht allein die Bezeichnung oder Zahlungsweise einer Ausgabe.
Betriebliche Veranlassung
Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv diesem zu dienen bestimmt sind. Typische Beispiele sind Waren, Miete für Geschäftsräume, Löhne, Versicherungen und betrieblich genutzte Arbeitsmittel.
Abzugsverbote
Bestimmte Aufwendungen sind trotz betrieblicher Veranlassung ganz oder teilweise nicht abziehbar. Dazu zählen nach Maßgabe des Gesetzes etwa unangemessene Repräsentationskosten oder bestimmte Geschenke.
Beispiel
Ein selbstständig Tätiger erwirbt einen ausschließlich beruflich genutzten Computer. Die Kosten sind grundsätzlich Betriebsausgaben und gegebenenfalls über Abschreibungen zu berücksichtigen.
Häufige Fragen
Sind Betriebsausgaben dasselbe wie Werbungskosten?
Nein. Werbungskosten betreffen Überschusseinkünfte.
Wer muss die Kosten nachweisen?
Grundsätzlich der Steuerpflichtige, der den Abzug begehrt.
Verwandte Begriffe
Gewinn, Werbungskosten, Einkünfte, Abschreibung, Betriebseinnahmen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.