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Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung ist vorläufiger Rechtsschutz gegen einen vollziehbaren Steuerbescheid oder anderen Verwaltungsakt. Sie bewirkt, dass die angegriffene Regelung bis zur Entscheidung über Einspruch oder Klage vorerst nicht durchgesetzt wird. Voraussetzung sind regelmäßig ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte. Der Einspruch allein stoppt die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht.

Voraussetzungen

Die Finanzbehörde kann die Vollziehung nach § 361 AO aussetzen. Im gerichtlichen Verfahren gilt § 69 FGO. Erforderlich sind insbesondere ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel oder eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte.

Verfahren

Der Antrag ist zunächst regelmäßig bei der Finanzbehörde zu stellen. Lehnt sie ab, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz beim Finanzgericht beantragt werden.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger legt Einspruch gegen eine hohe Nachforderung ein und beantragt zugleich, die Vollziehung bis zur Entscheidung auszusetzen.

Häufige Fragen

Ist die Steuer damit erlassen?

Nein. Die Durchsetzung wird nur vorläufig gehemmt.

Können Zinsen entstehen?

Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, können Aussetzungszinsen anfallen.

Verwandte Begriffe

Einspruch, Steuerbescheid, Finanzgericht, vorläufiger Rechtsschutz, Aussetzungszinsen

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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