Beweislast im Arzthaftungsrecht
Die Beweislast im Arzthaftungsrecht bestimmt, welche Partei im Prozess die Voraussetzungen eines Haftungsanspruchs nachweisen muss. Grundsätzlich beweist der Patient den Behandlungsfehler, den Gesundheitsschaden und die Ursächlichkeit zwischen beiden; der Behandler muss insbesondere eine ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung darlegen. Wegen typischer Informations- und Beweisschwierigkeiten sieht § 630h BGB für bestimmte Dokumentationsmängel, voll beherrschbare Risiken und grobe Behandlungsfehler besondere Vermutungen und Beweiserleichterungen vor. Diese Regeln sollen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Beteiligten herstellen.
Rechtliche Bedeutung
Die Beweislast entscheidet häufig über den Ausgang eines Arzthaftungsprozesses, weil medizinische Ursachen im Nachhinein nur schwer sicher festzustellen sind.
Voraussetzungen und Folgen
Eine Beweislastumkehr ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Besonders bedeutsam sind grobe Behandlungsfehler und qualifizierte Befunderhebungsfehler, wenn sie grundsätzlich geeignet sind, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Beispiel
Ein grober Behandlungsfehler ist geeignet, den späteren Gesundheitsschaden herbeizuführen. Dann kann der Behandler beweisen müssen, dass der Fehler nicht ursächlich war.
Häufige Fragen
Muss der Patient immer alles beweisen?
Nein. Gesetzliche Vermutungen und richterrechtliche Beweiserleichterungen können einzelne Nachweise erleichtern oder umkehren.
Welche Rolle spielt die Patientenakte?
Dokumentationsmängel können Vermutungen zugunsten des Patienten auslösen.
Verwandte Begriffe
Beweislast, Beweislastumkehr, Grober Behandlungsfehler
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.