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Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht

Die Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht bewirkt, dass nicht der Patient, sondern der Behandelnde bestimmte für die Haftung bedeutsame Tatsachen widerlegen muss. Sie greift nur in gesetzlich oder richterrechtlich anerkannten Fallgruppen ein. Besonders wichtig ist § 630h BGB: Bei einem groben Behandlungsfehler kann vermutet werden, dass der Fehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war, sofern er grundsätzlich geeignet war, diesen herbeizuführen.

Rechtliche Bedeutung

Die Beweislastumkehr soll Beweisnot ausgleichen, die der Patient wegen fehlender Einblicke in medizinische Abläufe nicht selbst verursacht hat. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch den Nachweis sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen. Umfang und Gegenstand der Vermutung hängen von der jeweiligen Fallgruppe ab.

Voraussetzungen und Folgen

Neben dem groben Behandlungsfehler kennt § 630h BGB Regeln für voll beherrschbare Risiken, fehlende Einwilligung und Aufklärung, Dokumentationsmängel, mangelnde Befähigung sowie bestimmte Befunderhebungsfehler. Der Behandelnde kann eine gesetzliche Vermutung grundsätzlich durch Gegenbeweis erschüttern.

Beispiel

Ein Arzt unterlässt eine eindeutig gebotene Maßnahme in einer Weise, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist. War der Fehler generell geeignet, den späteren Schaden zu verursachen, muss regelmäßig die Behandlungsseite fehlende Kausalität beweisen.

Häufige Fragen

Führt jeder Behandlungsfehler zur Beweislastumkehr?

Nein. Ein einfacher Behandlungsfehler genügt regelmäßig nicht; erforderlich ist eine besondere anerkannte Fallgruppe.

Was bedeutet grober Behandlungsfehler?

Gemeint ist ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte Regeln oder gesicherte Erkenntnisse, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint.

Verwandte Begriffe

Grober Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Arzthaftungsprozess

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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