Versuch einer Straftat
Der Versuch einer Straftat liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung eines Straftatbestands unmittelbar ansetzt, die Tat aber nicht vollendet wird. Erforderlich sind insbesondere Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der eines Vergehens nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung. Auch ein untauglicher Versuch kann strafbar sein; ein freiwilliger Rücktritt kann die Versuchsstrafbarkeit ausschließen.
Vollendung, Versuch und Vorbereitung
Eine Straftat ist vollendet, sobald sämtliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erfüllt sind. Der Versuch liegt zeitlich davor: Der Täter hat die Schwelle zur Ausführung überschritten, obwohl die Tatbestandsverwirklichung ausbleibt. Bloße Vorbereitungshandlungen reichen grundsätzlich nicht aus, können aber ausnahmsweise selbständig strafbar sein.
§ 22 StGB stellt auf die Vorstellung des Täters von der Tat ab. Maßgeblich ist deshalb der Tatplan, wie der Täter ihn sich beim Handeln vorstellt, nicht allein der objektive Geschehensablauf.
Tatentschluss
Der Tatentschluss umfasst den Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die weiteren subjektiven Merkmale des angestrebten Delikts. Beim versuchten Diebstahl muss der Täter daher nicht nur vorsätzlich wegnehmen wollen, sondern auch mit rechtswidriger Zueignungsabsicht handeln.
Ein bloßer Tatwunsch oder eine noch unentschiedene Erwägung genügt nicht. Bedingter Vorsatz kann ausreichen, soweit der betreffende Tatbestand keine stärkere Vorsatzform verlangt. Die subjektiven Anforderungen dürfen beim Versuch nicht geringer sein als bei der vollendeten Tat.
Unmittelbares Ansetzen
Unmittelbar setzt der Täter an, wenn er nach seinem Tatplan die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und ohne wesentliche weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung übergeht. Regelmäßig muss sein Handeln das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährden oder nach seiner Vorstellung unmittelbar gefährden.
Der genaue Zeitpunkt hängt vom jeweiligen Tatbestand und Tatplan ab. Bei einer Wegnahme kann etwa der Griff in die fremde Tasche genügen. Der bloße Kauf eines Werkzeugs oder die Fahrt zum späteren Tatort bleibt dagegen häufig Vorbereitung, sofern noch wesentliche Zwischenschritte ausstehen.
Strafbarkeit und Strafrahmen
Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Bei einem Vergehen bedarf es einer ausdrücklichen Anordnung, wie sie etwa § 242 Abs. 2 StGB für Diebstahl enthält. Die Einteilung richtet sich nach der gesetzlichen Mindeststrafe des § 12 StGB.
Der Versuch kann nach § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Die Milderung ist nicht zwingend. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung insbesondere Nähe zur Vollendung, Gefährlichkeit und Beweggründe.
Untauglicher Versuch
Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Tätervorstellung mit dem verwendeten Mittel, am gewählten Objekt oder aus anderen tatsächlichen Gründen nicht vollendet werden kann. Weil § 22 StGB auf die Tätervorstellung abstellt, bleibt der Versuch grundsätzlich strafbar. Ein Beispiel ist der Griff in eine leere Tasche in Diebstahlsabsicht.
Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass sein Versuch nach Art des Gegenstands oder Mittels überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, darf das Gericht nach § 23 Abs. 3 StGB die Strafe mildern oder von Strafe absehen. Das ist eine enge Ausnahme und keine generelle Straflosigkeit untauglicher Versuche.
Rücktritt vom Versuch
Nach § 24 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert. Welche Rücktrittshandlung erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, ob der Versuch unbeendet oder beendet ist.
Beim unbeendeten Versuch genügt grundsätzlich das freiwillige Aufgeben der weiteren Ausführung. Hält der Täter dagegen bereits alles zur Vollendung Erforderliche für getan, muss er die Vollendung verhindern oder sich unter den Voraussetzungen des § 24 StGB freiwillig und ernsthaft darum bemühen. Ein fehlgeschlagener Versuch lässt keinen strafbefreienden Rücktritt mehr zu.
Freiwilligkeit setzt eine autonome Entscheidung voraus. Zwingende äußere Hindernisse schließen sie regelmäßig aus; bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen tun dies nicht notwendig. Näher erläutert dies der Beitrag Freiwilligkeit des Rücktritts.
Beispiel
A will die Geldbörse des B stehlen und greift mit Zueignungsabsicht in dessen Jackentasche. Damit hat er Tatentschluss und unmittelbar zur Wegnahme angesetzt. Ist die Tasche leer, scheitert die Vollendung am fehlenden Tatobjekt; ein strafbarer untauglicher Diebstahlsversuch bleibt möglich. Zieht A seine Hand dagegen aus freien Stücken zurück, obwohl er die Geldbörse erreichen könnte, kann ein strafbefreiender Rücktritt vorliegen.
Häufige Fragen
Wann setzt der Täter unmittelbar an?
Wenn er nach seinem Tatplan ohne wesentliche weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung übergeht und das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet erscheint.
Ist ein untauglicher Versuch strafbar?
Grundsätzlich ja. Nur bei grobem Unverstand erlaubt § 23 Abs. 3 StGB eine besondere Milderung oder das Absehen von Strafe.
Wann führt ein Rücktritt zur Straflosigkeit?
Wenn der Täter freiwillig die nach § 24 StGB erforderliche Rücktrittshandlung vornimmt. Die Anforderungen hängen vor allem vom Rücktrittshorizont und vom Stand der Tatausführung ab.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Die zentralen Regelungen stehen in § 22 StGB, § 23 StGB und § 24 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.