Bösgläubiger Besitzer
Ein bösgläubiger Besitzer weiß bei Besitzerwerb, dass er gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz hat, oder verkennt dies infolge grober Fahrlässigkeit. Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis haftet er nach §§ 990, 987 BGB verschärft auf Nutzungs- und Schadensersatz. Erlangt er die Kenntnis erst später, tritt die strengere Haftung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt ein. Die Bösgläubigkeit bezieht sich auf die fehlende Besitzberechtigung, nicht allein auf fremdes Eigentum.
Rechtliche Einordnung
Die fehlende Schutzwürdigkeit rechtfertigt, den Besitzer ähnlich wie einen bereits verklagten Besitzer strenger haften zu lassen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich sind eine Vindikationslage und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Rechts zum Besitz.
Rechtsfolgen
Der Besitzer muss Nutzungen herausgeben und kann bei Verschulden für Verschlechterung, Untergang oder sonstige Schäden haften.
Beispiel
Ein Käufer erfährt, dass der Kaufvertrag nichtig ist und der Verkäufer nicht Eigentümer war, nutzt die Sache aber weiter.
Häufige Fragen
Ist Kenntnis fremden Eigentums ausreichend?
Nein. Entscheidend ist die Kenntnis, selbst kein Recht zum Besitz zu haben.
Schadet einfache Fahrlässigkeit?
Für die Bösgläubigkeit genügt grundsätzlich nur grobe Fahrlässigkeit.
Kann Bösgläubigkeit später eintreten?
Ja. Dann beginnt die verschärfte Haftung mit der erlangten Kenntnis.
Weiterführende Hinweise
Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Besitz, Eigentum, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.