Verklagter Besitzer
Verklagter Besitzer ist im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis der Besitzer, gegen den der Eigentümer einen Herausgabeanspruch rechtshängig gemacht hat. Ab Rechtshängigkeit gelten nach §§ 987, 989 BGB verschärfte Pflichten zur Herausgabe von Nutzungen und zum Schadensersatz. Die strengere Haftung knüpft nicht zwingend an Bösgläubigkeit an, sondern daran, dass der Besitzer aufgrund des Prozesses mit der Herausgabe rechnen muss. Zustellung der Klage ist regelmäßig der maßgebliche Zeitpunkt.
Rechtliche Einordnung
Die Rechtshängigkeit beseitigt den besonderen Vertrauensschutz des unverklagten redlichen Besitzers für die Zukunft.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Nötig sind eine Vindikationslage und die wirksame Zustellung einer Klage, die den Herausgabeanspruch hinreichend erfasst.
Rechtsfolgen
Der Besitzer haftet ab Rechtshängigkeit für Nutzungen und bei Verschulden für Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe.
Beispiel
Nach Zustellung der Herausgabeklage beschädigt der bislang gutgläubige Besitzer schuldhaft die fremde Sache.
Häufige Fragen
Genügt eine außergerichtliche Aufforderung?
Nein. Sie begründet grundsätzlich noch keine Rechtshängigkeit.
Muss der Besitzer bösgläubig sein?
Nein. Die Klagezustellung ist ein eigenständiger Haftungsgrund.
Wirkt die Haftung rückwirkend?
Grundsätzlich erfasst sie das Verhalten und die Nutzungen ab Rechtshängigkeit.
Weiterführende Hinweise
Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Besitz, Eigentum, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.