Condictio indebiti
Condictio indebiti bezeichnet die Rückforderung einer Leistung, mit der der Leistende eine tatsächlich nicht bestehende Schuld erfüllen wollte. Der Begriff stammt aus dem römischen Recht und wird auch zur Beschreibung der Leistungskondiktion im heutigen Bereicherungsrecht verwendet. Nach deutschem Recht liegt ihr zentraler Anwendungsfall in § 812 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative BGB. Maßgeblich sind die bewusste Mehrung fremden Vermögens zu einem Leistungszweck und das Fehlen eines Rechtsgrundes; gesetzliche Ausschluss- und Begrenzungsregeln bleiben zu berücksichtigen.
Historischer Begriff und heutiger Anspruch
Gaius behandelt die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld als Rückforderungsfall. Im BGB ist ein Irrtum dagegen nicht in jedem Fall ein selbständiges Anspruchserfordernis. Wer wissentlich eine Nichtschuld erfüllt, kann jedoch insbesondere an § 814 BGB scheitern. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweiligen Leistungszweck und Leistungsbeziehung; Umfang und mögliche Entreicherung werden nach §§ 818 ff. BGB geprüft.
Beispiel
A überweist B eine Rechnung, obwohl er sie bereits bezahlt hat. Die zweite Überweisung dient erneut der Erfüllung derselben, inzwischen erloschenen Schuld. A kann den doppelt gezahlten Betrag grundsätzlich als rechtsgrundlose Leistung zurückverlangen.
FAQ
Muss jede Zahlung irrtümlich erfolgt sein?
Für den heutigen Anspruch ist ein Irrtum nicht stets erforderlich; Kenntnis der Nichtschuld kann die Rückforderung aber ausschließen.
Ist dies eine Nichtleistungskondiktion?
Nein. Die Vermögensmehrung wurde bewusst zu einem bestimmten Leistungszweck bewirkt.
Wird immer der volle Betrag erstattet?
Nicht zwingend. Umfang und Haftungsverschärfungen richten sich nach den gesetzlichen Bereicherungsregeln.
Verwandte Begriffe
Ungerechtfertigte Bereicherung · Bereicherungsrecht · Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Anspruch
Quellen und weiterführende Informationen
Gaius, Institutionen, Buch 3 · § 812 BGB · § 814 BGB · § 818 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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